Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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sollen jetzt in der Veschreibung dergleichen Notizen fuͤr immer nur mit einer weiteren 
Vollstaͤndigkeit niedergelegt werden. 
Dabei ist aber der Gesichtspunkt beizubehalten, daß ein allzugrostes Detail, 
namentlich für die hoͤheren Behoͤrden, fuͤr die gewoͤhnliche Geschäfts-Behandlung 
um so weniger hier noͤthig ist, als wenn einzelne Fragen in Vorwurf kommen, 
die Erbrterung derselben auf weitere abtenmäßige Untersuchung gebaut werden muß. 
Dagegen wird man es sehr gerne sehen, wenn die Geistlichen, neben der hiemit vor- 
geschriebenen Pfarr-Beschreibung, noch besondere aue zhrliche statistisch-topographische 
Beschreibungen ihrer Parochie bearbeiten und in ihrer Registratur niederlegen, welche 
neben dem, daß sie sonst zu statistischen Zwecken benutgt werden konnen, besonders 
dazu dienen würden, daß ein Amtsnachfolger sich von allen, auch bleinen Einzeln- 
heiten, schnell Kenntniß verschaffen bann. 
GC. 2. 
Bei der Abfassung der (als amtliche Obliegenheit zu sertigenden) Pfarr- 
Beschreibung ist der Ordnung des beiliegenden Plans zu folgen. Die einzelnen Ab- 
schnitte können je nach Umständen, wie etwa der vorhandene Stoff Anlaß gibt, in 
Paragraphen abgetheilt werden. 
Die Andeutungen, welche in jenem Plane wegen der einzutragenden einzelnen 
Nachrichten bei jedem Abschnitte gegeben sind, müssen, wie sich von selbst versteht, 
berücksichtigt werden. 
Uebrigens hängt es, wie sich ebenfalls von selbst versteht, je von den besondern 
Verhältnissen ab, was als bemerbungswerth über die hier angedeuteten Punkte, und 
was etwa noch neben denselben aufzunehmen, auch wie die Zusammenstellung in den 
einzelnen Abschnitten am zweckmäßigsten zu machen sey. Es muß hierüber das 
Meiste der Beurtheilung und dem Fleiße der Verfasser, um dem in §. 1 angegebenen 
Zwecke zu entsprechen, anheimgegeben werden. 
g. 3. 
Die erste Anlegung und die Fortfuͤhrung der Pfarrbeschreibung ist Dienst- 
Obliegeuheit des Parochi einer Kirchengemeinde, und, wo also bei einer Gemeinde 
mehrere Geistliche angestellt sind, nicht der Diakonen, sondern des Pfarrers, auch 
wenn der Lehtere etwa zugleich Dekan ist; aber die Diakonen liefern ihm die ihre. 
Amtsstelle betreffenden Notizen.
	        
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