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sollen jetzt in der Veschreibung dergleichen Notizen fuͤr immer nur mit einer weiteren
Vollstaͤndigkeit niedergelegt werden.
Dabei ist aber der Gesichtspunkt beizubehalten, daß ein allzugrostes Detail,
namentlich für die hoͤheren Behoͤrden, fuͤr die gewoͤhnliche Geschäfts-Behandlung
um so weniger hier noͤthig ist, als wenn einzelne Fragen in Vorwurf kommen,
die Erbrterung derselben auf weitere abtenmäßige Untersuchung gebaut werden muß.
Dagegen wird man es sehr gerne sehen, wenn die Geistlichen, neben der hiemit vor-
geschriebenen Pfarr-Beschreibung, noch besondere aue zhrliche statistisch-topographische
Beschreibungen ihrer Parochie bearbeiten und in ihrer Registratur niederlegen, welche
neben dem, daß sie sonst zu statistischen Zwecken benutgt werden konnen, besonders
dazu dienen würden, daß ein Amtsnachfolger sich von allen, auch bleinen Einzeln-
heiten, schnell Kenntniß verschaffen bann.
GC. 2.
Bei der Abfassung der (als amtliche Obliegenheit zu sertigenden) Pfarr-
Beschreibung ist der Ordnung des beiliegenden Plans zu folgen. Die einzelnen Ab-
schnitte können je nach Umständen, wie etwa der vorhandene Stoff Anlaß gibt, in
Paragraphen abgetheilt werden.
Die Andeutungen, welche in jenem Plane wegen der einzutragenden einzelnen
Nachrichten bei jedem Abschnitte gegeben sind, müssen, wie sich von selbst versteht,
berücksichtigt werden.
Uebrigens hängt es, wie sich ebenfalls von selbst versteht, je von den besondern
Verhältnissen ab, was als bemerbungswerth über die hier angedeuteten Punkte, und
was etwa noch neben denselben aufzunehmen, auch wie die Zusammenstellung in den
einzelnen Abschnitten am zweckmäßigsten zu machen sey. Es muß hierüber das
Meiste der Beurtheilung und dem Fleiße der Verfasser, um dem in §. 1 angegebenen
Zwecke zu entsprechen, anheimgegeben werden.
g. 3.
Die erste Anlegung und die Fortfuͤhrung der Pfarrbeschreibung ist Dienst-
Obliegeuheit des Parochi einer Kirchengemeinde, und, wo also bei einer Gemeinde
mehrere Geistliche angestellt sind, nicht der Diakonen, sondern des Pfarrers, auch
wenn der Lehtere etwa zugleich Dekan ist; aber die Diakonen liefern ihm die ihre.
Amtsstelle betreffenden Notizen.