Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Consistorium zur Dekretur und Zahlungs-Anweisung vorzulegen. Es wird hiebei be- 
merkt, daß für ein Buch ganz gutes Schreibpapier höchstens 12 br., und an Abschrift- 
Gebühr für einen halb gebrochenen Bogen (mit wenigstens 25 Linien auf der Seite und 
die Linie wenigstens zu 10 Sylben im Durchschnitte) hochstens 5 kr. zugelassen werden. 
Wenn gleich nur die unmittelbar unter den General-Superintendenten stebenden 
Pfarrer (die Dekane, als Parochi) für diese ein Eremplar der Beschreibung ihrer Pa- 
rochie auszufertigen verbunden sind, so würde man es doch gerne sehen, wenn auch die 
mittelbar unter den General-Superintendenten stehenden Pfarrer für diese gleich falls 
ein Exemplar (also neben dem für ihre eigene und für die Dekanats-Registratur 
bestimmten ein drittes) ausfertigen, überläßt jedoch hierüber für dermalen Alles 
ihrem freien Willen. 
K. 7. 
Veränderungen, welche sich in der Folge in Beziehung auf die in der Pfarrbe- 
schreibung enthalrenen Nachrichten ergeben, nöthige Verbesserungen und Zusaͤtze 
müssen sorgfältig nachgetragen werden. 
Dieses geschieht, ohne in dem Terte des Hauptaufsahes etwas abzuändern oder 
in solchen etwas einzuschalten, in einem demselben beizufügenden Anhange, welcher in 
die gleichen Abschnitte, wie jener, abgetheilt ist. Der Pfarrbeschreibung wird deßhalb 
sogleich das für diesen Zweck nöthige weiße Papker (in der Regel werden 2 bis 3 
Bogen zureichend seyn) beigeheftet, und dasselbe nach jenen Abschnitten rubricirr. 
In dem Hauptaufsate wird bloß am Rande (auf der halb gebrochenen Seite) 
bei der betreffenden Stelle, welche in dem Anhange irgend eine Verichtigung oder 
einen Zusah erhalten hat, eine kurze Nachweisung beigefägt, daß in dem Anhange noch 
etwas Weiteres zu finden sey, nur etwa: „vergleiche Anhang Seite 2c. oder dergleichen. 
In dem zur Pfarr-Registratur gehdrigen Eremplar trägt der betreffende Pfarrer 
die Veränderungen, so wie sie sich ergeben, sogleich ein, nächs dem bemerkt der Pfarrer 
in dem Pfarrberichte, welchen er vor einer Kirchenvisitation dem Dekan Cein Pfarrer, 
welcher Dekan ist, dem General-Superintendenten) einzusenden hat, in einem abge- 
sondert auf einem eigenen halben oder ganzen Bogen geschriebenen, und mit den 
Jahrgängen, auf welche er sich bezieht, sorgfältig zu bezeichnenden Anhange zu diesem 
Berichte die in der Periode seit dem letzten Pfarrberichte (also in der Regel seit 2 
Jahren) in das Exremplar der Pfarr-Registratur eingetragenen Veränderungen und 
Zusätze. Der Dekan macht hieraus in sein Eremplar, so wie nachher der General-
	        
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