Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Sind einer Pfarrei vermöge der Verordnung vom 12. September 1318 (Reg.Bl. 
S. 497) außerordentliche Filialisten zugetheilt, so wird dieses hier abgesondert be- 
merbt; dabei sind die Orte, wo sich solche außerordentliche Filialisten befinden, die 
Anzahl derselben, die Entfernung jener Orte vom Pfarrsite, auch wohin diese Filia- 
listen früher eingepfarrt gewesen, anzugeben. 
Ferner die gegenwärtig in der Parochie für den Kirchendienst bestehenden Aemter, 
sowohl die der Geistlichen, als anderer Diener an den Kirchen, Meßner, Organisten 2c. 
Ist mit der Stelle eines Ortsgeistlichen regelmäßig auch ein weiteres Amt, z. B. ein 
Dekanat, ein Präzeptorak, verbunden, so wird dieses hier sogleich bemerbt, und unten 
im fünften Abschnitte auch noch, ob und welches eigenthümliche Dienst-Einkommen mit 
diesem weiteren Amte verbunden sev. 
Ob nur Ein oder mehrere Stistungsräthe und Kirchen-Convente in der Parochie 
bestehen, und in lehterem Falle, für welche Theile der Parochie jeder. 
In welches Dekanat und Generalat die Parochie nach der gegenwärtig bestehenden 
Einrichtung gebdre, wird sogleich bei der Ueberschrift der Pfarrbeschreibung angeführt; 
hingegen ist auch der frühere Stand der dießfallsigen Verhältnisse, wie er im Jahre 
1802 war, mit den von da an bis jeht vorgebommenen Veränderungen, so wie das 
Merkwürdigere von den Episcopal-Verhältnissen (mit welchen auch das Recht zur 
Confirmation patronatisch-präsentirter Geistlichen zusammenhángt), namentlich in den 
erst seit 1802 zu Württemberg gekommenen, oder in solchen schon von älteren Zeiten 
her Württembergischen Orten, wo das Epiccopalrecht nicht ausschließend oder unbe- 
stritten den Regenten Württembergs zustand, zu berühren. 
Wann in der Parochie die Reformation eingeführt worden, wobei, sofern dieses 
nicht zu gleicher Zeit in allen gegenwärtig zur Parochie gehdrigen Orten geschah, von 
den einzelnen Orten das Betreffende besonders anzugeben ist. Bei Orten jedoch, in 
welchen als älteren Bestandtheilen des ehemaligen Herzogthums Württemberg die 
Einführung der Resormarion mit der Einführung derselben im Herzogthume über= 
haupt zusammenfällt, bedarf es hierüber nur einer kurzen Bemoerbung. 
Patronats= und Nominations-Rechte zu der oder den Kirchenstellen. Ob sie von 
böniglicher Collatur abhängen, oder wem sonst das Patronat zu denselben zustehe, unter 
welchen etwa statthabenden besonderen Bestimmungen und (so weit es bekannt) wegen was 
für eines Rechrsverhältnisses (z. B. wegen des Desekes des Zehenten); die wichtigsten 
und neuesten Veränderungen im Patronat, namentlich seit 1302, sind dabei anzuführen. 
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