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U. Abschnitt.
Von gottesdienstlichen Einrichtungen, kirchlichen Geschäfts-Verhältnissen und besonderen Obliegenheiten
der Pfarrer (der Geistlichen in der Parochie).
Welche Gottesdienste und an welchen Tagen sie nach bestehenden auodrücklichen
Anordnungen und dem Herkommen an dem Orte des Pfarr-Wohnsitzes und in den
Filialien gehalten werden; in Veziehung auf die Filialien zugleich mir der Bemer-
kung, ob zu den Reisen in dieselben von der Gemeinde, oder bei Casualien von den
betreffenden Individuen ein Pferd, oder statt desselben eine und welche Entschädigung
in Geld abgegeben werde.
Etwa statthabende eigenthümliche kirchliche Gebräuche (z. B. bei dem Abendmahl,
wenn es auch nach dem Nitus der Reformirten gereicht wird, etwaiger Gebrauch
eines andern, als des allgemeinen Gesangbuchs rc.), Verhältnisse zu anderen Confes-
sions-Verwandten, welche auf die Gottesdienst-Ordnung Einfluß haben, namenrlich
bei gemeinschaftlichen Kirchen.
Sind mehrere Geistliche an Einem Orte, so wird angegeben, wie die Geschäf
zwischen ihnen, sowohl gottesdienstliche, als sonstige Amtsbesorgungen (z. V. die
Führung öffentlicher Bücher, Fertigung von Auszügen aus denselben, Fertigung der
Bevlkerungslisten, Schulbesuch, Seelsorge rc.), getheilt seyen.
Ebenso ist, wenn mit der Pfarrei (dein Diakonat) noch ein sonstiges Amt (z. B.
ein Dekanat, Präzeptorat) regelmäßig (nicht bloß persönlich, denn dag Persönliche
gehört überhaupt nicht hieher) verbunden ist, hievon, und wie lange (so viel bekannt)
die Verbindung schon bestehe, auch was die hauptsächlichen Obliegenheiten des wei-
teren Amtes (sofern dieses nicht aus den bestehenden allgemeinen Normen, wie boi
Dekanaten, von selbst folgt) seyen, Nachricht zu geben.
IV. Abschnitt.
Von Kirchen, Goltesäckern, Kirchenbermögen.
Von der oder den Pfarr= und Reben-Kirchen in der Parochie wird angegeben:
Lage (ob sie etwa entfernt vom Orte, und in welcher Entfernung vom Pfarr-
hause stehe), Alter (soviel davon bekannt), Bauart (sofern darüber etwas bemerkens-
werth), baulicher Zustand im Ganzen; ob sie für die Gemeinde hinreichend geräumig