Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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oder nicht? ob gehoͤrig hell? ob vermoͤge ihrer Einrichtung zum Predigen gut geeignet, 
oder mehr oder minder beschwerlich? ob sie mit Sakristei (bequemer, heizbarer rc.), 
Tburm, Uhr tc. versehen? 
Wem das Eigenthum der Kirche zustehe (etwa den örtlichen Stiftungen, dem 
Kirchengute des ehemaligen Herzogthums 2c.)7 
Wer die Verbindlichkeit zu Bestreitung der Bau= und Reparations-Kosten an 
Klrche und Thurm habe? 
Ob die zu den kirchlichen Besorgungen erforderlichen Geräthschaften (vasa sacra) 
in befriedigender Beschaffenheit vorhanden seyen, und wem die Verbindlichkeit zur 
Anschaffung und Unterhaltung derselben und anderer birchlichen Erfordernisse, wie 
Nachtmahlswein, Kirchenbücher, Heizung der Sakristei rc., obliege? 
Nicht nöthig ist es, die vorhandenen Kirchengeräthschaften hier zu specifieiren; 
eine solche Speciflcation gehört in das bei der Kirche aufzubewahrende Kirchengeräth- 
Juventarium; aber ob ein solches vorhanden und in Ordnung sey, ist zu bemerken. 
An welchen Orten der Parochie eigene Begräbnisplätze sich befinden, Beschaffen- 
heit der Lage an dem Orte oder entfernt von demselben, Meßgehalt, Verbindlichkeit 
zu Unterhaltung derselben. 
HOb ein eigener Fonds zu Bestreitung der Ausgaben für birchliche Zwecke (Kir- 
chenpflege, Heiliger) vorhanden, oder woher, wo dieses nicht der Fall wäre, die Aus- 
gaben gedeckt werden? 
Ob über den Heiligen eigene Rechnung geführt werde, oder die Verwaltung etwa 
mit der der übrigen brtlichen Stiftungen vereinigt sey? 
Was nach dem neuesten Revenuen-Etat die Einnahmen und Ausgaben des 
Heiligen oder bezüglich der allgemeinen örtlichen Stiftungöpflege betragen? welche 
Casse das etwaige Deficit zu decken habe? 
Sind mehrere Kirchen und Kirchenpflegen (Heilige) in der Parochie, so wird 
von jeder das Geeignete, und namentlich auf welche Bestandtheile der Parochie sie sich 
beziehe, bemerkt. Zugleich werden die merbwürdigeren eigenthümlichen Verhältnisse 
der Heiligen in den Filialien, und in den Filialgemeinden überhaupt zum Mutter- 
orte oder unirter Pfarreien gegen einander, in Absicht auf Bestreitung von Ausgaben 
für kirchliche Zwecke angegeben. 
Wegen der Stiftungsräthe und Kirchen-Convente wird vorausgeseßt, daß von 
denselben das Röthige schon im ersten Abschnitte gesagt sevy.
	        
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