Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

382. 
V. Abschnitt. 
Von Vermdgens= und Einkommens-Verhältnissen der in der Parochie bestehenden kirchlichen Stellen. 
A. Pfarrei (oder überhaupt Amtsstellken der Geifstichen).) 
Pfarrhaus, ob eines vorhanden, wem das Eigenthum desselben zustehe (ob etwa 
der Pfarrstelle selbst, wie bei sogenannten Pfrund-Pfarreien der Fall ist, oder wem sonst, 
z. B. dem Kirchengute des ehemaligen Herzogthums Württemberg 2c.)7 wer die Ver- 
bindlichkeit, es zu bauen und im Baue zu unterhalten, habe? Wenn keines vorhan, 
den, ob und welche Hausmiethe-Entschädigung, und von welcher Casse sie gereicht 
werde? 
Beschreibung des Pfarrhauses nach seiner Lage und sonstigen Beschaffen- 
heit, also z. B. in welchem Theile des Ortes, wie weit von Kirche und Schule ent- 
fernt, ob frei, gesund und angenehm gelegen, ob es gut erhalten, oder ob es alt und 
baufällig sey, wie viele heizbare Zimmer es habe, und wie der Keller beschaffen sey, 
auch ob ein Hofplatz, Scheuer, Stallungen, Waschküche, Vrunnen und Garten bei 
demselben sich befinden? 
Hausgeräthe der Pfarrstelle. Gewöhnlich wird es bloß aus einem 
Registraturbasten, Amtssigill, Regierungöblatt und dergleichen bestehen, und wo es 
nicht zufällig etwas besonders Bemerkungswerthes enthält,, wird auch nur, daß dieses 
nicht sey, und nur noch, ob ein Inventarium darüber vorhanden, bemerkt. 
Dienst-Einkommen der Pfarrstelle. Dasselbe wird zuvörderst ganz so, 
wie es in der neuesten revidirten Besoldungs-Beschreibung (von welcher zugleich das. 
Datum angegeben wird) verzeichnet ist, im Einzelnen eingesetzt, und dann werden 
nach Umständen Bemerkungen über einzelne Angaben und Berechnungen und über 
Ertragsberechnung im Ganzen beigefügt. 
Namentlich ist zu bemerken: 
1) Was die veränderlichen Einkommenstheile nach dem Ergebnisse der in Folge 
der Verordaung vom 11. Februar 1825 darüber zu führenden Verzeichnisse 
in jedem der zwei Jahre von Georgi# 1823 und 1839 in den verschiedenen, 
daselbst angegebenen Rubriken ertragen haben. 
  
* Sind in der Parochie mehrere Amtsstellen für Geistliche, so ist ven einer jeden das Geeignrte im Wesent. 
lichen nach dem, was hier von einer Pfarrei erwähnt ist, anzugeben.
	        
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