Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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In Zukunft wird das Ergebniß dieser Verzeichnisse je von drei zu drei 
Jahren nachgetragen (s. die Anweisung zu Fertigung der Pfarrbeschreibungen). 
2) Von wolchen Cassen die verschiedenen Besoldungs-Bestandtheile abzureichen, 
auf welchen Ortsmarkungen die Pfarrgüter gelegen, und die Zehenten und 
Gülten zu beziehen, auch ob die Göter zehentfrei sind, und wem das Eigen- 
thum derselben, so wie der Zehenten, Gülten, welche sich bei der Pfarrei 
befinden, zustehe, ob der Pfarrei selbst (wie bei sogenannten Pfrund-Hfarreien 
der Fall ist), oder ob einer andern Körperschaft (z. B. dem Kirchengute 
des ehemaligen Herzogthums Württemberg), von der sie der Pfarrei bloß 
zur Nuhniefung überlassen sind. Wenn die Kirchenstelle einen Zehenten in 
Gemeinschaft mit Andern zu beziehen hat, so sind, unter Benennung der Mit- 
Zehentherren, die Verhältnisse anzugeben, nach welchen getheilt wird, auch 
sind alle dem Zehentrechte der Pfarrei unterworfenen Frucht-Gattungen und 
Obsisorten zu benennen. 
Wenn mit dem Genusse der farrgüter und Zehenten Rechte auf 
Spann= oder Handdienste verbunden sind, so sind auch diese besonders anzu- 
zeigen; so wie die darauf haftenden Lasten, z. V. Haltung des Faselviehes 
für Rindvieh= und Schweine-Zucht. 
Bei den jährlichen, so wie den zelglichen Gülten an Geld und Natura- 
lien, aus Lehen und Zinsgütern, ist jedes Lehen oder Zinsgut einzeln mit 
seinem Namen und unter Benennung des gegenwärtigen Besihßers mit dem 
summarischen Bestande und seiner Leistung an die Kirchenstelle auszuführen, 
auch anzuzeigen, ob und in welchen Veränderungs-Fällen ein Laudemium 
bezogen, und ob das Landemium in einer festgesehten Summe oder nach 
Procenten des Kaufes oder geschätzten Werthes entrichtet wird. Bei den 
Emolumenten von Privatis ist die herkômmliche Ortstare von jeder Stol- 
Handlung anzuzeigen. 
Im Falle eine Pfarrei die Zinse von Capitalien zu beziehen hat, wird 
neben der Capitalien-Summe auch angegeben, wer diese Capitalien verwalte 
und beaufsichtige. 
5) Sind einzelne Besoldungstheile für besondere amtliche Besorgungen oder als 
Entschädigung für amtliche Auslagen auodrücklich ausgesetzt (für Besorgung 
eines Filials und der Reisen dahin), so wird dieses Verhältniß angegeben,
	        
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