Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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2) daß, wenn die nach dem gesetzlichen Maßstabe an die Stelle der Geldstrafe 
tretende Freiheitsstrase die Strafbefugniß der untern Behörde übersteigt, 
diese den Antrag auf Verwandlung an die in der betreffenden Strafsache 
ihr vorgesetzte Stelle gelangen zu lassen habe; 
daß ferner 
5) wenn auch die Strafgewalt der höheren Verwaltungsstelle zu Verhängung 
jener Freiheitsstrafe nicht hinreicht, der betreffende Gerichtohof zur Einschrei- 
tung zu veranlassen sey; daß in diesem Falle 
4) dem Gerichtshofe unbenommen bleibe, die Sache, insofern die zu erkennende 
Freiheitostrase die oberamtsgerichtliche Strafgewalt nicht übersteigt, an das 
betreffende Bezirkogericht zu übergeben; und daß endlich 
5) durch die den Gerichten und Verwaltungsstellen eingerdumte Befugniß der 
Strafverwandlung, das Recht der Finanzverwaltung, mit den Buß fälligen zu 
akkordiren, oder dieselben zur Abverdienung ihrer Schuldigbeiten, wo solches 
bisher zuläßig gewesen, anzuhalten, nicht für aufgehoben betrachtet werden 
koͤnne. 
Indem diese erläuternden Saͤtze entweder in dem Art. 51 des Straf-Edikts selbst, 
oder in den Motiven zu demselben, oder aber in spaͤteren Gesetzen und deren Motiven 
klar begruͤndet, beziehungsweise bestätigt sind, so wird nun in Gemäßheit des Minisierial- 
Erlasses vom 27. August d. J. das Ganze dem Senate zu dem oben bemerkten Zwecke 
und zur Instruirung der Bezirksgerichte hierdurch bekannt gemacht. 
28) Erlaß des Ciiminal-Senats deos K. Ober-Tribunals an den 
« CrimsiniahSenntdes-K.J"Gerich’t.r3ho"föz·u—,voitt«II.Dccen1he-1« 
1850 (auch an die übrigen Gerichtöhöfe ausgeschrieben), 
betreffend: die Jukompetenz der Bezirksgerichte zu Bestrafung des Verbrechens der Bestechung % 
licher Diener. 
Dem Senate giebt man auf seine Anfrage, in Betreff der Zusaͤndigkei der 
Sberanitsgerichte bei Bestrafung des Verbrktht hrns der Bestechung öffentlicher Diener, 
Nachfol gendes zu erkennen: 
Bestechung ist nach Würtiembergischen Geseßen (seehe insbesondere fünftes Organi- 
sations-Edikt vom 51. Decamber 1818, + 26) piche d das rmische crimen: repelundarum, 
zwelcheo, gur von öffentlichen. Dleyern beggugen, werden- konnte, und wobeit * n der 
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