Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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12) Erlaß des K. evangelischen Consistorium an die Dekanatamter, 
vom 31. Juli 1832, 
betreffend: die Anzeige von dem Austritte der von der Aushebung frei gebliebenen Provisoren aus 
dieser Laufbahn, vor zuruͤckgelegtem fuͤnfundzwanzigsten Lebensjahre. 
Das Rekrutirungs-Gesetz enthält in Art. 51 die Bestimmung, „daß die den Schul- 
Provisoren verwilligte Befreiung von der Einreihung aufhören solle, wenn sie die 
angetretene Laufbahn vor zurückgelegtem fünfundzwanzigsten Jahre verlassen, oder der 
Fortsehung derselben für unwürdig erblärt werden, und daß sie sodann, falls sie zum 
Dienste tüchtig sind, der Einreihung nachträglich unterliegen.“ Da nun mehrere 
Oberämter dem K. Ober-Rekrutirungs-Rathe die Anzeige gemacht haben, daß ihnen 
dergleichen Fälle in der Regel entweder gar nicht oder zu spät bekannt werden, so 
erhält das Dekanatamt die Weisung, dem Oberamte des Heimathorres sogleich anzu- 
zeigen, wenn ein von der Aushebung frei gebliebener Provisor die angetretene Lauf- 
bahn vor zurückgelegtem fünfundzwanzigsten Lebensjahre verlassen hat, oder zu Fort- 
setzung derselben für unwürdig erblärt worden ist. 
15) Auszug aus einem Erlasse des K. evbangelischen Consistorium an 
sämtliche Dekanatämter, vom 29. November 1832, 
betreffend: die Verpflichtung der Schulmeister und Provisoren, um Urlaub nachzusuchen. 
#2c. 2c. c. 
Saͤmtliche Schulmeister und Provisoren haben für jede zeitliche Abwesenheit vom 
Wohnorte, selbst während der geseßlichen Schul-Ferien, von dem Ortspfarrer Erlaub- 
niß nachzusuchen, und dabei anzugeben, auf welche Weise ihre Dienst-Obliegenheiten 
in Kirche und Schule während ihrer Abwesenheit versehen werden.
	        
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