Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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:Herbeigerufene erhäált für den Hin= und Hergang und Dickt zusammen vier 
1.. Gurlden, welche der Bischof in seine Rechnung aufnimmt. 
5) Um bei dem Andrange von Menschen Ordnung zu erhalten, hat das Ober- 
amt die erforderlichen polizeilichen Anstalten während der Zeit, in welcher 
gefirmt wird, zu tresfsen. 
029) Eo ist nicht nöthig, daß die Pfarrer die Consirmanden ihrer Pfarrei an den 
DOlrn der Firmung begleiten, wenn sie nicht von selbst diese Gelegenheit er- 
greifen wollen, dem Bischofe persönlich ihre Ehrerbietung zu bezeugen, wo- 
bei sie jedoch für Reise und Verköstigung keine Vergütung ansprechen 
koͤnnen. 
7) Weder die Dekane, noch die Pfarrer haben bei dieser Veranlassung gesetzliche 
Ausgaben. Eben so wenig darf der Landkapitels-Casse oder der Kirchen- 
pflege etwas angerechnet oder wie immer aufgebürdet werden. Auch sinden 
keine Geschenke an Personen, welche mit der Firmung beschäftigt sind, Statt. 
8) Die Schullehrer sind zu beauftragen, daf sie die Confirmanden ihrer Schule 
zur Firmung führen, und sowohl auf dem Wege, als bei der Firmung 
selbst die Ordnung unter ihnen erhalten. Dafür haben ihnen ihre Commu- 
nen das Taggeld zu bezahlen. · 
9) Die Reise der Firmlinge und ihrer Begleiter an den Ort der Firmung, 
als eine bloße Privatsache, ist von den Eltern zu bestreiten, und koͤnnen 
weder der Gemeinde, noch dem Staate einige Kosten dabei zur Last fallen. 
10) Nach vollendeter Firmung hat der Dekan hieruͤber anher Anzeige zu machen, 
und derselben seine etwaigen Bemerkungen und Vorschlaͤge zur vollkommenern 
Einrichtung dieser wichtigen Anstalt beizufuͤgen. 
2) Erlaß des K. katholischen Kirchenraths an sämtliche Dekanat- 
Aemter, vom 12. December 1818, 
betreffend: die Unzukässigkeie von= Unterscheidungen zwischen Taufen ehelicher und außerehelicher Kinder. 
Schon einige Male mußte man mit größtem Befremden wahrnehmen, daß es 
noch Pfarreien gebe, wo für die Taufen der unehelichen Kinder mehr als 
für die Taufen der ehelichen bezogen oder sonstige Unterscheidungen gemacht werden. 
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