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Geber des unerlaubten VBoltheils häufig gar nicht berfehlte, und, wenn es geschah,
nicht als Theilnehmer des ganz nicht auf ihn passenden crimen reßelundarum, son-
dern als falsarius bestraft wurde. Vielmehr ist Bestechung nach vaterländischen
Gesehen nur dann vorhanden, wenn ein dffentlicher Diener durch einen erhaltenen
oder versprochenen Vortheil sich zu Verlesung seiner Dienstpflicht bewegen läßt.
Hier ist immer auch der Geber, der Bestechende, strafbar; er wird daher auch von
den Gerichten immer als Thelluchmer an diesem speciellen Verbrechen behandelt.
und seine Handlung wird, wenn auch der öffentliche Diener die gemachten Anerbie-
tungen zurückwies, Bestechungsversuch genannt und als solcher bestraft.
Es kann daher in Württemberg sich nicht darauf berufen werden, daß das römische
Recht den Bestechenden unter das erimen falei und den Bestochenen unter das crimen
repetundarum gestellt habe, und daher, wenn es sich bloß vom Bestechenden ohne
eine Untersuchung gegen den Bestochenen handle, nur der für das Falsum im Allge-
meinen gelte ende Gerichtsstand eintrete. Vielmehr geht aus dem Sabe, daß Bestechung
auch in Beziehung auf den Bestechenden ein besonderes Verbrechen in Württemberg
ist, und daß dasselbe im Art. 57 des Straf-Edikts nicht genannt wurde, folgerecht
hervor, dass die Entscheidung, handle es sich auch vom bloßen Versuche des Bestechen-
den, den Bezirksgerichts-Collegien entzogen istz wie es auch bisher bei dem K. Ober-
Tribunal gehalten wurde.
Außer diesen formellen Gründen spricht aber noch insbesondere in materieller
Hinsicht für die lehtere Meinung, daß auch bei dem Bestechungsversuche das Interesse
des öffentlichen Dienstes immer in Berührung kommt, und daß die Frage, ob nicht
der öffentliche Diener hätte in Untersuchung gezogen werden sollen, oder ob er sich
nicht auf irgend eine Weise verfehlt habe, ferner, was die Ehre des öffentlichen
Dienstes in manchen Fällen verlange, der Cognition der höheren Gerichtsstelle wird
bevorbleiben müssen.
29) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober, Tribunals an den
Criminal-Senat des K. Gerichtshofs in —, vom 2. December 1881,
betreffend; die Bestrafung der Annahme von Freizechen durch Staatediener.
. Dem Senate giebt man auf selnet# Berlscht, betreffend die Strafbarkeit ver An-
nahme von Freizechen durch Forstdtener, hiedurch zu erkennen, daß man dessen Ansicht