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Bei dem Holze ist der Ladort anzuzeigen. Alle Naturalien muͤssen im Wuͤrttem-
bergischen Maaße angesetzt werden. Wenn ein Posten, z. B. verkaufte Frucht, von
einem früheren Pfründjahre herrührt, so ist das Jahr zu bemerken. Bei jedem Posten
ist die betreffende Rubrik der Pfründbeschreibung beizusegen. Es ist weder ein
Latus, noch eine Summe zu ziehen. Das Tagbuch beschränkt sich nicht, wie die Rech-
nung, auf die Gegenstände des laufenden Pfündjahres, sondern gleich wie besagter
Maaßen Posten, namentlich Naturalien-Verkäufe, vom vorigen Jahre vorkommen
können, ebenso sind die übrig bleibenden Naturalien-Vorräthe vom letzten Jahre am
Schlusse des Tagbuches anzuzeigen.
Man hat aber wieder einige Male mißfällig ersehen müssen, daß diese, sogar dem
eigenen Interesse der zeitlichen Kirchenpfründner entsprechende Pflicht vernachläßigt
oder geflissentlich umgangen wurde, wodurch Unordnungen, und bei der Abkurung
Beschädigungen entstehen.
Der Dekan und der Kämmerer sollen bei jeder Gelegenheit sich von der pünkt-
lichen Befolgung durch perfbdnliche Einsichtnahme überzeugen, und die entdeckten
Mängel und Fehler sogleich gur machen lassen, auch hieher anzeigen, damit man
gegen den Pflichtvergessenen mit der verdienten Strafe einschreiten kann.
Unter Einem wurden die Dekane und Kämmerer wiederholt angewiesen, die in
einem Erledigungsfalle der Kirchenstelle bei dem Aufschreibbuche sich enrdeckenden
Mängel und Fehler sogleich auf Kosten und ohne Schonung des abgekommenen
Kirchenpfründners zu ergänzen und zu berichtigen.
Um sich von der Ordnung noch mehr zu vergewissern, hat jeder Pfarrer oder
Kaplan das Tagbuch jährlich binnen vier Worhen nach dem Schlusse des Pfründ-
Rechnungsjahres dem Kämmerer, der Kämmerer aber das über seine Pfründe ge-
führte ebenso dem Dekan im Original vorzulegen; dafür sind auch der Kämmerer
oder der Dekan beziehungsweise verantwortlich. Der Kämmerer oder der Dekan hat
das ihm vorgelegte Tagbuch zu durchgehen, und mit oder ohne Vemerkung, im letz-
ten Falle mit seinem Vidit bezeichnet, an den Kirchenpfruͤndner zuruͤckzugeben, welcher
dasselbe unter den Pfruͤnd-Akten aufbewahren muß. · —
Dabei wird zugleich der Kaͤmmerer belehrend zeigen, wie etwa das Tagbuch in
dem Inhalte und der Form zweckmäßiger zu führen sey.