Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Der Dekan hat diese erneuerte Vorschrift mittelst Zustellung eines Exemplars 
jedem Pfarrer und Caplan bekannt zu machen, und die Bekanntmachung bescheini- 
gen zu lassen. " 4 
Jeder Landkapitels-Kämmerer hat im Mal 1828, nachher nicht wieder, die Tag- 
bücher des Pfründjahrs 1827—28 von zwei Pfarrstellen, bei welchen eigene Güter 
und Zehenten samt den vier weiteren Rubriken vorkommen, einzuschicken. · 
7) Erlaß des K. katholischen Kirchenraths an sämtliche Dekanate 
und Kammerariate, vom 19. Januar 1828. 
bekreffend: die Anzeigen von Veränderungen bei Lehen der Kirchenstellen. 
Man findet sich veranlasst, die wegen der Lehen der Kirchenstellen unter dem 
7. März und 15. Juli 1315 ergangenen Vorschriften, daß jede Lehens-Verän- 
derung hieher einberichtet, und daß die Laudemialgelder zu Capital angelegt 
werden sollen, einzuschärfen. Würde sich wider Verhoffen noch ein Pfarrer oder 
Kaplan, oder ein Landkapitels-Vorsteher, eine Nachläßigkeit oder Abweichung erlauben, 
so hat er die unangenehmen Folgen sich selbst zuzuschreiben. 
Zugleich werden die Landkapitels-Vorsteher beauftragt, ein Verzeichniß sämt- 
licher, den Kirchenstellen des Landbapitels gehöriger Lehen aufzunehmen, und sowohl 
die betreffenden Ortsvorstände, als die Lehenbesiher zu warnen, daß ohne Mitwirkung 
des Dekans beine Lehens-Veränderung vorgenommen, auch ohne eine vom Kämmerer 
mitunterzeichnete Quittung kein Laudemium bezahlt werden dörfe. 
Die Bescheinigungen über diese Warnung sind hieher einzuschicken. 
83) Erlaß des K. katholischen Kirchenraths an die Dekanatämter, 
vom 14. Februar 1828, 
betreffend: Vorschriften über die Verpflichtung, Einführung und Vorstellung der katholischen Pfarrer und 
Kaplane. 
Anstatt dasjenige, was nach der Ernennung auf eine Pfarrei oder 
Kaplanei, insbesondere im Namen und aus Auftrag der oberen Staats-Kirchen- 
behörde, vom Dekan zu beobachten ist, fortan in jedem einzelnen Falle auszu-
	        
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