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Alsdann geschieht die Verpflichtung gegen das bischöfliche Ordinariat. Nun stellt
der Dekan im Nämen des Staats und der Kirche den wirblichen neuen Pfarrer der
Parrgemeinde vor, erklärt theils die Pflichten desselben, theils die der Gemeinde,
insbesondere auch ihrer Vorsteher gegen den Pfarrer, und eröffnet mit Belehrung
die etwa nach der Erledigung und bei der Wiederbesehung der Pfarrei getroffenen,
der Pfarrgemeinde zu wissen nothwendigen Abänderungen und Zusäße in der Kirchen-,
Gottesdienst-2rc. Ordnung. Die Ortsvorsteher geben dem Pfarrer den Handschlag. End-
lich folgen die kirchlichen Uebergabs-Ceremonien. «
Nach der Zuruͤckkunft im Pfarrhause setzt der Dekan von Seite des Staats und
der K irche den Pfarrer in die Hanze Pfarrpfründe ein, und la## sich daräber in Ge-
maͤßheit der. Vorschrift vom 12. December 1326, F. 13, besheigig em «
Der Pfarrer darf dürchaus keine Gaster ei, söndern“ bloß 53 frägales *'
Essen nebst dem normalmaͤßigen Ersatze r Reisekosten dem Dckan geben.
I. Bei den Kaplaneien.
Der neuernannte Kaplan -u am ersten oder zweiten Werktage nach seiner An-
bunft sich bei dem Dekan stellen, diesem auf den eidlichen Dienstrevers gegen den
Staat das Handgeldbniß ablegen, eben den Revers mit dem Ortsnamen und Datum,
seinem Tauf= und Geschlechtsnamen, auch mit Aufdrückung seines Privatsiegels be-
kräftigen und dem Dekan übergeben, dagegen das Duplikat des Reverses empfangen.
Hierauf folgt die Verpflichtung gegen das bischöfliche Ordinariat. Die etwa nach
der dießmaligen Erledigung und bei der Wiederbesehung in der Kaplaneistelle oder
Pfründe getroffenen Abänderungen und Zusäße werden eröffnet. Endlich setzt der
Dekan von Seite des Staats und der Kirche den Kaplan in die Kaplaneistelle
und Hfründe ein, übergibt ihm die Kaplanei-Beschreibung samt einer beglaubigten
Abschrift des nach der Erledigung aufgenommenen und etwa inzwischen ergänzten
Pfründ-Untersuchungs-Protobolls, gegen die in Gemäßheit der allgemeinen Vorschrift
vom 12. December 1826, KF. 15, auszustellende Bescheinigung, und schickt das ver-
schlossene Zeugniß über die pollzogene Handlung durch den Kaplan an dessen Pfarrer.
Bei den Pfarrstellen sowohl, als den Kaplaneien sendet der Dekan
den von ihm bezeugten“ Dienst-Revers und die Bescheinigung über die Pfründ-Ueber-
gabe mit der Anzeige der Einführung des neuen Pfarrers oder Kaplans an den
K. katholischen Kirchenrath ein. ç