Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Alsdann geschieht die Verpflichtung gegen das bischöfliche Ordinariat. Nun stellt 
der Dekan im Nämen des Staats und der Kirche den wirblichen neuen Pfarrer der 
Parrgemeinde vor, erklärt theils die Pflichten desselben, theils die der Gemeinde, 
insbesondere auch ihrer Vorsteher gegen den Pfarrer, und eröffnet mit Belehrung 
die etwa nach der Erledigung und bei der Wiederbesehung der Pfarrei getroffenen, 
der Pfarrgemeinde zu wissen nothwendigen Abänderungen und Zusäße in der Kirchen-, 
Gottesdienst-2rc. Ordnung. Die Ortsvorsteher geben dem Pfarrer den Handschlag. End- 
lich folgen die kirchlichen Uebergabs-Ceremonien. « 
Nach der Zuruͤckkunft im Pfarrhause setzt der Dekan von Seite des Staats und 
der K irche den Pfarrer in die Hanze Pfarrpfründe ein, und la## sich daräber in Ge- 
maͤßheit der. Vorschrift vom 12. December 1326, F. 13, besheigig em « 
Der Pfarrer darf dürchaus keine Gaster ei, söndern“ bloß 53 frägales *' 
Essen nebst dem normalmaͤßigen Ersatze r Reisekosten dem Dckan geben. 
I. Bei den Kaplaneien. 
Der neuernannte Kaplan -u am ersten oder zweiten Werktage nach seiner An- 
bunft sich bei dem Dekan stellen, diesem auf den eidlichen Dienstrevers gegen den 
Staat das Handgeldbniß ablegen, eben den Revers mit dem Ortsnamen und Datum, 
seinem Tauf= und Geschlechtsnamen, auch mit Aufdrückung seines Privatsiegels be- 
kräftigen und dem Dekan übergeben, dagegen das Duplikat des Reverses empfangen. 
Hierauf folgt die Verpflichtung gegen das bischöfliche Ordinariat. Die etwa nach 
der dießmaligen Erledigung und bei der Wiederbesehung in der Kaplaneistelle oder 
Pfründe getroffenen Abänderungen und Zusäße werden eröffnet. Endlich setzt der 
Dekan von Seite des Staats und der Kirche den Kaplan in die Kaplaneistelle 
und Hfründe ein, übergibt ihm die Kaplanei-Beschreibung samt einer beglaubigten 
Abschrift des nach der Erledigung aufgenommenen und etwa inzwischen ergänzten 
Pfründ-Untersuchungs-Protobolls, gegen die in Gemäßheit der allgemeinen Vorschrift 
vom 12. December 1826, KF. 15, auszustellende Bescheinigung, und schickt das ver- 
schlossene Zeugniß über die pollzogene Handlung durch den Kaplan an dessen Pfarrer. 
Bei den Pfarrstellen sowohl, als den Kaplaneien sendet der Dekan 
den von ihm bezeugten“ Dienst-Revers und die Bescheinigung über die Pfründ-Ueber- 
gabe mit der Anzeige der Einführung des neuen Pfarrers oder Kaplans an den 
K. katholischen Kirchenrath ein. ç
	        
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