Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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9) Erlaß des K. katholischen Kirchenraths an sämtliche Dekanat= 
Aemter, vom 7. September 1830, 
betreffend: die Abstellung des noch haͤufig Statt findenden Gebrauchs, Kinder sogleich nach der Geburt 
taufen zu lassen. 
Es ist durch das K. Medizinal-Collegium zur Anzeige gekommen, daß der Grund 
der zu großen Sterblichkeit der Kinder vorzüglich auch darin zu suchen sey, daß noch 
an mehreren Orten der Gebrauch bestehe, die neugeborenen Kinder unmittelbar, 
oft, schon in der ersten Stunde nach der Geburt, ohne Rücksicht auf Jahreszeit, 
Kälte, Witterung, Tageszeit, zur Taufe in die oft entlegene Pfarrkirche zu tragen. 
Die Pfarrgeistlichen haben gegen diesen Mißbrauch durch Velehrung und Hin- 
weisung auf die hoͤchst nachtheiligen Folgen mitzuwirken, auch sich selbst an die be- 
stehenden Verordnungen, besonders über die Haustaufen, strenge zu halten. Der 
Dekan wird sich von der Befolgung bei den Pfarr-Visitationen überzeugen, und die 
Dagegenhandelnden anzeigen. 
10) Erlaß des K. katholischen Kirchenraths an sämtliche Dekanat- 
Aemter, vom 18. December 1830, 
betresfend: die Einsendung von Handschriften der Pfarrverweser an die Bezirksämter. 
Damit die Bezirksbeamten die Handschriften der Pfarrver— 
weser bei den von diesen auszustellenden Tauf-, Trauungs= und Todten-Scheinen 2c. 
kennen lernen, soll jeder Pfarrverweser von dem Antritte seiner Verweserei so- 
gleich eigenhändig dem Oberamte schriftliche Anzeige machen, welche vom Dekan 
mit seinem Vidit zu versehen ist. 
11) Erlaß des K. katholischen Kirchenraths an sämtliche Dekanar= 
Aemter, vom 8. Januar 1851, 
betreffend: die Ehe-Verkündigungen der Katholiken in der geschloss nen Zeit. 
Da von mehreren Seiten her Anfragen wegen der Ehe-Verkündigungen 
der Katholiken in der geschlossenen Zeit gemacht wurden, auch in Betreff
	        
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