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der Nothwendigkeit einer Dispens-Einholung verschiedene Ansichten zu herrschen
scheinen; so wird hiemit zu erkennen gegeben:
1) Vom Aschermittwoch bis zum Oftersonntage einschließlich darf nicht problamirt
werden, wie dieses schon unter dem 2. August 1825 (Reg. VBl. von 1825,
S. 365) allgemein verordnet wurde.
Dagegen ist
2) die Zeit vom ersten Adventsonntage bis zum Feste der Erscheinung Christi
(nicht, wie es in Knapp's Handbuch für die katholische Geistlichkeit §. 175
heißt, bis zum ersten Sonntage nach der Erscheinung, was nur auf die
Protestanten sich bezieht) für die Proklamationen nicht geschlossen.
Das neuesie Sportelgeseß vom Jahre 1828 hat den Begriff der geschlos-
senen Zeit nicht beschränkt, sondern nur die zu bezahlende Sportel bei
Proklamationen in der wirklich geschlossenen Zeit bestimmt.
Das Dekanat hat dieses der Kapirels-Geistlichkeit bekannt zu machen.
12) Erlaß des K. katholischen Kirchenraths an sämtliche Dekanat=
Aemter und Schul-Inspektorate, vom 19. Januar 1851,
betreffend: die Beiträge der Kirchen= und andern Pflegen zu Christenlehr= und Schul-Schenkungen, und
deren Verwendung.
Bei mehreren Pfarreien wird zu Christenlehr= und Schul-Schenkungen
von den Kirchen= oder andern Pflegen jährlich etwas bezahlt. Diese Gelder sollen
zu der in der allgemeinen katholischen Schulordnung vom 10. September 1808, K. 27,
eingeführten Ertlichen Schulbücher-Sammlung verwendet werden.
Das Verzeichniß aller befragren Beiträge ist vom Dekanat dem Schul-Inspek-
torate zuzustellen, und von diesem hieher einzuschicken. Die Beiträge selbst bleiben
aus den Veschreibungen der Kirchenpfründen weg.
15) Erlaß des K. katholischen Kirchenraths an sämtliche Schul-
Inspebtorate, vom 8. Juni 1881,
denselben Gegenstand betreffend.
Auf die Berichte, womit die Verzeichnisse der Veiträge für die Schul-
und Christenlehr-Geschenbe vorgelegt wurden, gidt man zu erkennen, daß
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