Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Nach einer Mittheilung des K. Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten 
vom 7. d. M. sind jedoch die beiden Regierungen nunmehr auch noch ausdruͤcklich 
uͤbereingekommen, gegenseitig die aus den beiderseitigen Gebieten herkommenden Per- 
sonen gedachter Art nach vorstehenden Grundsaͤtzen zu behandeln, unter der weiteren 
Bestimmung, daß nur eine Wegstrecke von weniger als acht Stunden als eine solche 
Entfernung anzusehen sey, bei welcher die Heimath noch am naͤmlichen Tage erreicht 
werden koͤnne, und daß diejenigen, welche wegen einer solchen Entfernung von ihrem 
Heimathorte in diesen zur Heilung gewiesen werden, mit einem, ihnen den Weg vor- 
schreibenden und fuͤr den Fall des Nichteintreffens am Tage der Abreise in ihrer 
Heimath fie mit einer verhaͤltnißmaͤßigen Strafe bedrohenden Laufpasse versehen 
werden sollen. 
Die Kreis-Regierung erhält daher den Auftrag, die Bezirksämter hievon zu ihrer 
Nachachrung in Kenntniß zu seben.
	        
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