Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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terung die vorliegenden Bauzeichnungen dienen. Der Abstreich geschieht nach Pro- 
centen, welche von dem. Betrage des ganzen, nach den Ueberschlagspreisen berech- 
neten, Verdienstes abgezogen werden. · 
H.2. 
Zu der Abstreich-Verhandlung werden nur solche Meister zugelassen, welche nicht 
nur über ihr gutes Verhalten und den Besitz der erforderlichen Mittel mit einem 
gemeinderäthlichen, vom betreffenden Oberamte beglaubigten Zeugnisse, sondern auch 
über erprobte Tüchtigkeit und Zuverläßigkeit mit dem Zeugnisse eines im Staats- 
dienste angestellten oder zu einem Staatödienste befähigten Baumeisters sich befrie- 
digend ausweisen können. 
K. 5. 
Einverständnisse unter den Handwerksleuten zum Nachtheile der Staats-Finanz- 
Verwaltung sind verboten, und begründen, wenn sie erst nach genehmigtem Ver- 
trage zur Kenntniß kommen, für die Finanz-Verwaltung das Recht, gegen denjeni- 
gen, welcher durch ein solches unerlaubtes Einverständniß den Bauakkord an sich 
gebracht hat, je nach den Umständen entweder auf Wiederaufhebung des Vertrages 
oder auf Entschädigung zu blagen. 
&4. 
Auf Nachgebote wird in der Regel nach Maßgabe der bestehenden Verordnung 
vom 8. Januar 1821 keine Rücksicht genommen. 
g. 5. 
Die Genehmigung der Verhandlung und die endliche Auswahl unter den Meistern, 
welche bei der Verhandlung ein Anbot machen werden, wird vorbehalten. Jeder, welcher 
ein Anbot macht, ist daher fuͤr dasselbe bis zur Genehmigung des Vertrages verbindlich. 
.6. 
Die Bau-Unternehmer haben für die Erfuͤllung des eingegangenen Vertrages so- 
gleich nach der Genehmigung desselben in rechtsguͤltiger Form Sicherheit zu leisten. 
Die Cautionssumme wird in jedem einzelnen Falle von der betreffenden Verwaltungs- 
Behoͤrde nach der Beschaffenheit des Bauwesens, dem Betrage der Ueberschlags- 
Summe und den uͤbrigen Verhaͤltnissen bestimmt. 
Die Sicherheitsleistung geschieht entweder durch die gerichtliche Verpfaͤndung 
von Liegenschaften, deren Schaͤtzungswerth dem anderthalbfachen Betrage der Cautions- 
Summe gleich bommt, oder durch die Verpfändung von Capitalien, welche bei öffent- 
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