Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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untadelhaft und mit guten Materialien nach dem Ueberschlage und den gegebenen 
Zeichnungen und Mustern ausgefuͤhrt werden. Ihm steht das Recht zu, jede Arbeit, 
welche nicht der Vorschrift gemaͤß und ganz untadelhaft ausgefuͤhrt seyn sollte, zu 
verwerfen, und die vollkommen gute Herstellung derselben anzuordnen, ohne daß hie- 
fuͤr von Seiten des Unternehmers eine Entschaͤdigung angesprochen werden koͤnnte. 
Bei verschiedenen Ansichten steht uͤbrigens dem Bau-Unternehmer die Berufung auf 
den Vaumeister offen. 
» K. 10. 
Damit das Bauwesen ohne nachtheilige Unterbrechung fortschreite, und zur fest- 
gesebten Zeit unfehlbar vollendet werde, sind für die Ausführung der verschiedenen 
Bauarbeiten gewisse Fristen festgesett. Jeder Unternehmer hat die für seine Arbeiten 
bestimmren Fristen genau einzuhalten, für den Fall aber, daß er dieselben überschreiten 
würde, sich gefallen zu lassen, daß ihm für jeden weitern Tag ein Abzug an seinem 
Verdienste gemacht werde. 
Anmerkung. Dieser Abzug ist je nach den besondern Umständen eines Bauwesens, jedensalls aber nicht zu 
hoch zu bestimmen, um die Handwerksleute nicht abzuschrecken. 
K. 11. 
Zur genauen Vorschrift bei Ausführung der Bauarbeiten dienen die vorliegenden 
Risse und der Baukosten-Anschlag, wovon in keinem Theile ohne Zustimmung des 
das Bauwesen leitenden Baumeisters abgewichen werden darf. 
Sollten dessen ungeachtet die Bau-Unternehmer sich eigenmächtige Abweichungen 
erlauben, so sind sie dafür strenge verantwortlich. Sie haben nicht nur für derglei- 
chen Arbeiten keine Bezahlung anzusprechen, sondern auch dieselben auf ihre Kosten 
nach der Anordnung des Baumeisters abzuändern. 
K. 12. 
Die Unternehmer sind dagegen zu keiner Einsprache befugt, wenn während der 
Ausführung des Bauwesens eine Abweichung von dem Ueberschlage für nbthig ge- 
funden werden sollte, vielmehr haben sie die Anordnungen des Baumeisters unwei- 
gerlich zu befolgen. 
Fär die außer dem Ueberschlage angeordneten Arbeiten werden nach dem Er- 
kenntnisse des Baumeisters Preise gestattet, welche mit denen des Ueberschlags in ein 
gleiches Verháltniß gesebt sind, wovon aber noch die Procente dec Abstreichs in 
Abzug kommen.
	        
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