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vom 51. December 1818 hinsichtlich der Verhaftung der Angeschuldigten nicht gehoͤrig
beobachtet, und, namentlich von jüngeren Inquirenten, während der Untersuchung
nicht selten Individuen verhaftet werden, welche gar wohl auf freiem Fuße hätten
prozessirt werden knnen; so erhält der Senat den Auftrag, den Bezirksgerichten des
— Kreises die genaue Beobachtung der vorerwähnten geseßlichen Bestimmungen nach-
drücklich einzuschärfen, auch in den zu seiner Entscheidung kommenden Untersuchungs-
sachen gegen Verhaftete die Frage: ob die Anlegung der Haft genugsam begründet
gewesen? stets in sorgfältige Erwägung zu ziehen.
Zugleich will man zu Vollziehung des angeführten Gesehes hiemit verfügt haben,
daß in Zukunft auch in denjenigen Untersuchungen, welche von den Vorständen der
Bezirksgerichte nicht selbst, sondern durch Gerichts-Abtuare, Assistenten oder Referen-
däre geführt werden, die Verhaftung der Angeschuldigten nur mit Vorwissen und
Genehmigung des Gerichtsvorstandes verhängt werde, welcher den dießfälligen moti-
virten Beschluß in dem Untersuchungsprotokolle mit zu unterzeichnen hat. Erscheint
in dringenden Fällen die Verhaftung eines Angeschuldigten ausr hmsweise auch ohne
Mitwirkung des abwesenden oder sonst verhinderten Gerichtsvorstandes als nothwen-
dig, so ist derselbe, oder im Falle seiner längeren Verhinderung, dessen gesetzlicher
Stellvertreter, wenigstens binnen 24 Stunden hievon in Kenntniß zu sehen, und daß
solches geschehen, nebst seiner nachträglichen Genehmigung der verfügten Haft, in dem
Verhbrprotokolle vorzumerken.
Dem Senate wird nun aufgegeben, die Bezirksgerichte des — Kreises hienach zu
bescheiden und über die genaue Befolgung der ertheilten Vorschriften gebührend zu wachen.