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sande bestehen. Jeden Tag ist derselbe frisch zuzubereiten, und kein den Tag vorher
zubereiteter zu verwenden.
n * . 25.
Die Dachplatten muͤssen die gesetzliche Groͤße haben, auch ganz eben und gut ge-
brannt seyn. Fuͤr die Dauer derselben hat der Unternehmer vier Jahre lang zu haften.
Alte und neue Platten sind auf dem Dache je besonders zu legen. Sie werden auf
dem Dache abgezahlt. und es wird kein Abbans passirt.
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Zum Gipsen der 8 Decken und Winde Ist Draht von * vorgeschriebenen Numer
zu verwenden, und die Nägel sind nach der Vorschrift des Ueberschlags oder nach der
Anordnung des Baumeisters zu schlagen.
Die Dicke der gerohrten Vergipsung muß acht Deeimal-Linien betragen.
K. 26.
Der Unternehmer der Zimmerarbeit hat zu den ihm tbenazenen Arbeiten durchaus
gesundes und trockenes, entweder geflößtes oder in dem der Verwendung vorangegan-
genen Jahre gefälltes, Holz zu verwenden. So viel immer moöglich, ist festes und
kein schwammiges Holz zu verarbeiten. Die Schnittwaare, welche der Unternehmer
der Zimmerarbeit verarbeitet, müß stark, sauber und wohl auogetrocknet seyn.
Anumerkung. Da das llerholz schwammig und minder dauerhaft ist, als das auf dem Neckar oder auf der
Enz'geflößte Holz, so ist lehterem, wo es zu haben ist, jederzeit der Vorzug zu geben.
S. 27.
Alles Bauholz muß kantig nach dem rechten Winkel beschlagen und gut abge-
bunden werden. Alle Waͤnde sind genau senkrecht zu stellen. Fuͤr das Anschlagen
der eisernen Schlaudern findet keine besondere Anrechnung Statt.
Ueberfluͤssig angewendetes Holz wird nicht bezahlt.
K. 28.
Die Schnittwaare, welche zur Schreinerarbeit verwendet wird, muß durchaus
gesund, von gehdriger Stärke, wohl ausgetrocknet, ohne Risse und Splitter, auch, so
viel möglich, besonders zu den Böden, astlos seyn. Die Bodentafeln dürfen nicht
über 3 Zoll schwinden, indem sie sonst auf Kosten des Unternehmers frisch umgelegt
werden müssen. Zu den Böden ist, wo die Schnittwagre von dem Schwarzwalde
bezogen werden kann, diese vorzugsweise zu verwenden.