417
K. 35.
Die Bau-Unternehmer sind für Unglücksfälle, welche bei Anwendung gehbriger
Sorgfalt von ihnen hätten verhütet werden können, verantwortlich, und zur Ueber-
nahme der Kosien der Heilung, Verpflegung und Entschädigung der Verunglückten
verbunden, ohne daß sie hiezu einen Beitrag zu erwarten haben. Die Absprießungen,
die Gerüste und andere Vorrichtungen sind daher unter der genauesten Aufsicht der
betreffenden Meister und ihrer Polierer dauerhaft herzustellen. Ueberhaupt ist die
größte Sorgfalt und Aufmerksamkeit anzuwenden, um Unglücksfälle zu verhüten.
K. 34.
Jedem Unternehmer werden während der Ausführung des Bauwesens zwei Drit-
theile der Ueberschlagssumme nach und nach, so wie die Arbeit fortschreitet, auf An-
weisung des Baumeisters ausbezahlt. Die Bezahlung des letzten Drittheils erfolgt,
sobald der Gesamtverdienst zur Ausbezahlung genehmigt seyn wird.
g. 55.
Nach Vollendung des Bauwesens und Uebergabe der Verdienstzettel werden die
sämtlichen Arbeiten durch den Kreisbaurath untersucht und übernommen werden.
Würde hiebei irgend eine Arbeit nicht gut und vorschriftmäßig erfunden werden, so
hat der betreffende Handwerksmann entweder dieselbe auf eigene Kosten nach der
Vorschrift herzustellen, oder nach Beschaffenheit des Gegenstandes einen verhältniß-
mäßigen Abzug an seinem Verdienste zu gewarten. Bei nothwendig werdenden
Abänderungen und Verbesserungen muß der schuldhafte Bau-Unternehmer überdieß
noch allen denjenigen Schaden übernehmen, welcher durch etwaigen Ausbruch anderer,
mit der seinigen in Verbindung stehender, Arbeiten verursacht werden würde.
S. 36.
Nach der urkundlichen Uebernahme des Bauwesens und der hierauf erfolgten
Genehmigung des Baukosten-Verzeichnisses wird die Caution zurückgegeben, insofern
bei der Uebernahme die Bauarbeiten durchaus gut und vorschriftmäßig hergestellt
erfunden, oder die etwa vorgefundenen Mängel genügend verbessert seyn werden.
Die Verbindlichkeit der Gewährleistung für die etwa in der Folge sich noch ergeben-
den Gebrechen dauert jedoch so lange fort, bis die oben bestimmte Gewährzeit
erloschen seyn wird. (Vergl. 9#. 6, 7.)