Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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K. 35. 
Die Bau-Unternehmer sind für Unglücksfälle, welche bei Anwendung gehbriger 
Sorgfalt von ihnen hätten verhütet werden können, verantwortlich, und zur Ueber- 
nahme der Kosien der Heilung, Verpflegung und Entschädigung der Verunglückten 
verbunden, ohne daß sie hiezu einen Beitrag zu erwarten haben. Die Absprießungen, 
die Gerüste und andere Vorrichtungen sind daher unter der genauesten Aufsicht der 
betreffenden Meister und ihrer Polierer dauerhaft herzustellen. Ueberhaupt ist die 
größte Sorgfalt und Aufmerksamkeit anzuwenden, um Unglücksfälle zu verhüten. 
K. 34. 
Jedem Unternehmer werden während der Ausführung des Bauwesens zwei Drit- 
theile der Ueberschlagssumme nach und nach, so wie die Arbeit fortschreitet, auf An- 
weisung des Baumeisters ausbezahlt. Die Bezahlung des letzten Drittheils erfolgt, 
sobald der Gesamtverdienst zur Ausbezahlung genehmigt seyn wird. 
g. 55. 
Nach Vollendung des Bauwesens und Uebergabe der Verdienstzettel werden die 
sämtlichen Arbeiten durch den Kreisbaurath untersucht und übernommen werden. 
Würde hiebei irgend eine Arbeit nicht gut und vorschriftmäßig erfunden werden, so 
hat der betreffende Handwerksmann entweder dieselbe auf eigene Kosten nach der 
Vorschrift herzustellen, oder nach Beschaffenheit des Gegenstandes einen verhältniß- 
mäßigen Abzug an seinem Verdienste zu gewarten. Bei nothwendig werdenden 
Abänderungen und Verbesserungen muß der schuldhafte Bau-Unternehmer überdieß 
noch allen denjenigen Schaden übernehmen, welcher durch etwaigen Ausbruch anderer, 
mit der seinigen in Verbindung stehender, Arbeiten verursacht werden würde. 
S. 36. 
Nach der urkundlichen Uebernahme des Bauwesens und der hierauf erfolgten 
Genehmigung des Baukosten-Verzeichnisses wird die Caution zurückgegeben, insofern 
bei der Uebernahme die Bauarbeiten durchaus gut und vorschriftmäßig hergestellt 
erfunden, oder die etwa vorgefundenen Mängel genügend verbessert seyn werden. 
Die Verbindlichkeit der Gewährleistung für die etwa in der Folge sich noch ergeben- 
den Gebrechen dauert jedoch so lange fort, bis die oben bestimmte Gewährzeit 
erloschen seyn wird. (Vergl. 9#. 6, 7.)
	        
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