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Sollten endlich von den ehemaligen Finanzbehörden in besondern Fällen Be-
stimmungen ertheilt worden seyn, welche den obigen entgegenstehen, so mag es bei
solchen Ausnahmen von der Regel auch in Zukunft, und bis zu einem allgemeinen
Geseße, belassen werden.
2) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 16. Juni 1819,
betreffend: die Verpachtung der Zehentgefille.
Da nach dem Willen Seiner Königlichen Majestät zu Vereinfachung der
Verwaltung der kameralamtlichen Zehentgefälle:
-a) mehrjährige Zehentpacht-Akkorde mit den Gemeinden, wo sich solche dazu ge-
neigt finden lassen, abgeschlossen, und solche Akkorde mit den Besißern kleiner
abgelegener Hofgüter, wo keine Conkurrenz zum Pacht ist, überall ausgeführt
werden sollen; auch
b) die kleinen und die Heu-Zehenten so viel möglich in den Pacht der Gemeinden
gegeben; und
Wac) über die mit andern Zehentherren theilbaren Zehenten, mit diesen wo moglich
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Verträge wegen Erlangung zusammenhängender und geschlossener Zehentbe-
zirke abgeschlossen werden sollen; so wird die Finanzkammer, welcher zunächst
die Leirung und Aufsicht der Verwaltung der Zehentgefälle obliegt, hievon
in Kenntniß geseht, und ihr zugleich aufgegeben, die weitere Ausführung
obiger Verfügungen, unter Beobachtung folgender allgemeinen Negeln, wo
möglich schon bei den dießjährigen Zehent-Verpachtlgen zu bewirken, und zwar:
Wa) bei den großen Fruchtzehenten
werden sich schon von selbst die Gemeinden eher als Privatpersonen zu mehr-
jährigen Pachtungen verstehen; sollten jedoch auch solche hiezu Lust bezeugen,
so könnte ihnen der Pacht nur unter der Bedingung zugestanden werden, daß
von dem Zehentstroh nichts außerhalb der Markung veräußert und ver-
wendet werde;