Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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2) bei einzelnen Hoͤfen und uͤberhaupt da, wo nach besonderen oͤrtlichen Verhaͤlt- 
nissen keine Conkurrenz zum Pacht sich erwarten laͤßt, ist die Verleihung 
auf mehrere Jahre als Regel festzuhalten, und dabei nach dem Erndte- 
General-Reseripte vom 25. Mai 1813 zu verfahren; 
5) den Verpachtungen auf mehrere Jahre müssen natürlich Berechnungen über 
den Durchschnitts-Ertrag mehrerer verflossenen Jahre, unter Vergleichung des 
gegenwärtigen Culturstandes, zu Grunde gelegt werden; 
da schon auf den hienach berechneten Ertrag verschiedene Unglücksfälle, Wetter- 
schlag 2c. eingewirbt haben, so ist auch bei den hierauf begründeten Verpach- 
tungen für die Folge den Pächtern oder pachtenden Gemeinden keine Ent- 
schädigung für Unglücksfälle aller Art zuzugestehen; 
die Pachtschillinge sind in der Regel an Früchten zu bestimmen, wenn nicht 
besondere Verhältnisse eine Ausnahme erheischen, und zwar dürfen die Früchte, 
um sie nicht in geringerer Qualität zu erhalten, nicht von den einzelnen 
Güterbesihern eingesammelt, sondern sie müssen in kaufmannsguter Markt- 
waare auf den Kameralkbasien geliefert werden. 
Es kann jedoch 
6) gestattet werden, daß die in Früchten bestimmten Pachtsummen jedesmal in 
den zwischen Martini und Lichtmeß sich ergebenden mittleren Marktpreisen 
in Geld berichtigt werden; die Kameralämter haben aber von einer solchen 
Uebereinkunft an die Frucht= und Wein-Verwaltungs-Commission *) die Anzeige 
zu machen, da dieser sowohl das Erkenntniß über die Zuläßigkeit der Ueber- 
einkunft, als auch die Bestimmung der Preise zusteht. 
6) Bei den bleinen und den Heu= und Oehmd-, auch Obst-Zehenten 
werden die Gemeinden um so eher zu mehrjährigen Pachtungen geneigt seyn, als 
dadurch das wirkliche Auszehenten der hieher gehdrigen Produkte, welches so man- 
che Nachtheile für den Landmann mit sich führt, gänzlich vermieden werden kann. 
Wo aber der große und kleine Zehente nicht zugleich an eine Gemeinde 
verliehen wird, da ist Vorsehung zu treffen, daß nicht durch eine zu sehr aus- 
gedehnte Anpflanzung von Klein-Zehentfrüchten das Interesse des großen 
Zehenten Noth leide, jedoch ohne die Cultur selbst zu beschränken. 
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*) Jehzt den K. Finanzkammern.
	        
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