Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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sind, oder doch nur einen Theil der zehentpflichtigen Guͤterbesitzer ansmachen, der 
Finanz-Verwaltung die Möglichbeit benommen wird, waͤhrend der Dauer des Pachts 
zeitgemäße Anordnungen in der Zehent-Verwaltung zu treffen, so wird hiemit ver- 
ordnet, daß Zehent-Verpachtungen, welche länger als drei Jahre dauern, von nun 
an nur mit der Gesamtheit der Zehentpflichtigen oder mit den Gemeinden abge- 
schlossen, wenn diese aber nicht dazu geneigt wären, entweder die frühere allgemeine 
Verpachtungsart auf ein Jahr in Anwendung gebracht, oder doch die Zehent- 
Gefälle auf nicht länger, als auf drei Jahre an Privat-Personen verpachtet werden 
sollen. Dergleichen dreijährige Verpachtungen sind übrigens auf gleiche Art, wie 
die einjährigen, immer öffentlich zu verhandeln. 
Bei den mehrjährigen Verpachtungen an die Gemeinden kann diesen zwar die 
Natural-Zehenterhebung freigelassen werden, dagegen ist denselben beineswegs zu ge- 
statten, die Zehenten in Afterpacht zu geben. 
Diese Verordnung bezieht sich zunächst auf die Fruchtzehenten, die Klein= und 
Heu-Zehenten; hinsichtlich der Weinzehenten hat es bei den bereits bestehenden Ver- 
ordnungen sein Verbleiben. 
Die Finanzkammer hat nun hiernach unverweilt das Erforderliche zu verfügen. 
16) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern, 
vom 29. März 1832, 
betreffend: die Aufhebung der sogenannten Nachwandel-Geböhr. 
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekret vom 25. d. M. 
gnädigst zu genehmigen geruht, daß die sogenannte Nachwandel-Gebühr, oder Klein- 
Handlohn, welche Abgabe als ehemaliger Besoldungstheil der Beamten und die 
Stelle der Taren vertretend mit den jebigen gesehlichen Bestimmungen nicht mehr 
vereinbarlich ist, überall, wo sie vorkommt und gleiche Eigenschaft har, als gänzlich 
aufgehoben erblärt und von jetzt an nicht mehr erhoben werde. 
Indem man dieses der Finanzkammer hiermit eröffnet, erhält sie zugleich die 
Weisung, nicht nur den Vittsteller, sondern auch diejenigen Cameralämter, von welchen 
die bezeichnete Abgabe bisher noch erhoben wurde, hienach zu bescheiden.
	        
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