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b) das Auszählen der Zehent-Garben durch beeidigte Zehent-Knechte bestimmt,
zugleich aber
c) in allen denjenigen Fällen, in welchen Verdacht vorhanden ist, daß nur zum
Scheine durch einzelne Zehentpächter gesteigert, der Zehenten aber nicht
auf dem Felde erhoben, vielmehr der Pacht-Schilling unter die einzelnen
Zehentpflichtigen verrheilt und von ihnen erhoben werden soll, eine bestimmte
Geldbuße dahin ausbedungen werde, daß die Zehentpächter sich verbindlich
machen, für jeden Morgen zehentbaren Feldes, von welchem dieselben die
Zehentgarben nicht auf dem Felde erheben und in das über den wirklichen
Zehentbezug zu führende Verzeichniß aufnehmen würden, 1 fl. als Conventio=
nal-Strafe an das Cameralamt zu bezahlen. Sollren sich in solchen Fällen
keine Pachtliebhaber finden, so ist alsdann der Zehenten durch zuverläßige,
nöthigenfalls aus einer auswärtigen Gemeinde zu berufende, Personen streng
in Natur erheben zu lassen, ohne hiebei die vielleicht etwas höheren Einzugs-=
Kosten zu berücksichtigen.
22) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an sämtliche K. Finanzkammern,
vom 25. April 1836,
betreffend: die Ablösung neu ausgelegter Zinse.
Da nach der K. Verordnung vom 15. September 1818 (Reg. Bl. S. 509) (. 21
schon bisher gestattet war, die Ablösungs-Capitale neu aufgelegter Zinse, zu welchen
insbesondere die auf neue Gebäude, in Gemäßheit der Verfügung vom 1. November
1820 (Reg. Bl. S. 536) zu legenden Abgaben gehèren, dem Schuldner gegen land-
läusige Verzinsung anzuborgen, was bei der Capitalisirung dieser Zinse im zwanzig-
fachen Betrage der Fortreichung der letzteren gleichkommt, so wird die Finanzkammer
angewiesen, die Schuldner der für die K. Cameralämter zum Ansaß kommenden neuen
Gebäude-Abgaben, wenn sie deren gleichbaldige Capital-Ablösung nicht selbst vor-
ziehen, hiezu nicht zu nöthigen, sondern einstweilen die Zinsfortreichung ohne Capital=
Verwandlung zu gestatten, bis wegen Ablösung dieser Zinse im Wege der Gesetzgebung
anderwärtige Bestimmung getroffen werden wird. )
) Diese Versügung ist vermöge Normal. Erlasses des K. Finanz-Ministerium vem 26. Okteber 1837 analog auch
auf die für die abgehenden Zehenten aus überbauten Gütern angesetzten Surrogat-Gelder anzuwenden.