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5) Erlaß des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Civil-
Senate der K. Gericht Shöfe, vom 13. Oktober 1820,
betreffend: die Belehrung der Parteyen über die Frmlichkeiten der Appellation. (Mit einer Beilage.)
Aus Veranlassung eines Anfrage-Berichts, die Belehrung der Parteyen über die
Verufungs-Förmlichkeiten betreffend, wird in Gemaßheit eines Erlasses des K. Justiz--
Ministerium vom 2# Sue d. J. dem Eivil-Senate des K. Gerichtshofs sowohl zur
elgenen Nachachtung, als auch um den Oberamtögerichten die nothige Anweisung
darnach zu ertheilen, Folgendes zu erkennen gegeben:
1) Die Nothfristen der Appellation bei Partepen, welche nicht selbst Rechtsgelehrte
sind oder durch Rechtsgelehrte vertreten werden, fangen erst von der geit der
Belehrung über die Appellations-Förmlichkeiten zu laufen an.
2) Da bis jebt in Hinsicht auf die Form der Belehrung der Parteyen noch keine
besondere Vorschrift bestand, so streitet die Vermuthung dafür, daß die Be-
lehrung, wenn sie auch nur im Allgemeinen in den Oberamtsgerichts-Proto-
kollen bemerkt wurde, in der gesehlichen Art geschehen sey.
5) Diese Vermuthung tritt aber nur bei mündlich eröffneten Erkenntnissen ein,
und. läßt in iedem Falle den Beweis des Gegentheils zu.
4) Von dem anliegenden Formular einer Belehrung über die Förmlichkeiten
der Appellation von den Erkenntnissen der Oberamtsgerichte an die Kreis-
Gerichtshöfe ist in der Art Gebrauch zu machen, daß dessen Inhalt entweder
ausführlich zu Protokoll genommen, oder ein gedrucktes Exemplar davon den
Parteyen gegen Bescheinigung eingehändigt wird.
8) Mit Einhändigunz des Formulars ist jedoch immer die möndliche Velehrung
zu verbinden, und wenn nicht dieser bestimmten Form Genüge geschehen ist,
so laufen- die Nothfristen der- Appellation, bie unter 1) bemerkten Fälle aus-
genommen, den Parteyen nicht. n
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