Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

448 
der Waldbesitzer durch staͤrkere Holzfaͤllungen zu beruͤcksichtigen, sobald dieselbe das 
im Durchschnitte eines Jahres uͤber die Nachhaltigkeit Erhobene in den folgenden 
Jahren durch Einstellung oder Verminderung der Hauungen wieder einbringen. 
Auch werden die Forst-Behoͤrden bei schlecht bestandenen Waldungen nicht gehindert 
seyn, durch angemessene Regulirung der Holzfaͤllungen auf Verbesserung des Holz- 
bestandes den erforderlichen Bedacht zu nehmen. 
6) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Kreis-Finanzkam= 
mern, vom 35S. April 1822, 
betreffend: das Tragen von Feuergewehren, von Seite der zum Forst= und Jagd-Schutze verwendeten 
Personen. 
Da sich neuerlich zwischen den K. Forstämtern und Oberämtern Anstände ergeben 
haben, welche der zum Forst= und Jagd-Dienste verwendeten Personen, ohne vorgängige 
Erlaubniß des betreffenden Oberamts, zum Tragen von Feuergewehren berechtigt 
seyn sollen; so wird nun nach vorhergegangener Communikation mit dem K. Mini- 
sterium des Innern verordnet: daß den sogenannten Waldgängern, Waldstreifern 2c., 
welche nicht zu dem von dem Staate aufgestellten Forstpersonale gehdren, sondern 
von den Forstämtern, ohne Beseidung und ohne Eingehung eines eigentlichen Dienst- 
Verhältnisses, gegen Bezug der Rugdrittel oder auf andere Bedingungen, zur Unter- 
stühung des Forstpersonals aufgestellt werden, das Tragen und der Gebrauch der 
Feuergewehre, deren sie bei Ausübung ihres Dienstes nicht entbehren können, und 
worüber sie bei der Beeidigung von den Forstämtern zu belehren sind, nur nach 
vorhergegangener Rücksprache mit dem betreffenden Oberamte und dessen erfolgter 
Zustimmung gestattet werde, vorbehältlich der Entscheidung der höhern Regiminal- 
und Forst-Stellen, wenn die Unterbehörden sich nicht vereinigen können, und das 
K. Forstamt sich bei der Ansicht des K. Oberamts nicht beruhigen zu können glau- 
ben sollte. 
Hiebei versteht es sich von selbst, daß die bei der Forst= und Jagd- Verwaltung 
im Staatediensie angestellten Individuen, auch die Forstwarte und Waldschützen, von 
Amtswegen zum Tragen von Gewehren berechtigt sind, und dazu der Einwilligung 
der Oberämter nicht bedürfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.