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Hiernach sind die K. Forstaͤmter zu bescheiden und insbesondere anzuweisen, in
Faͤllen, wo sie sich weder mit dem Oberamte zu vereinigen vermoͤchten, noch bei der
Ansicht des Oberamts beruhigen zu koͤnnen glauben sollten, ihre Gegengruͤnde der
vorgesehren K. Kreis-Finanzbammer vorzutragen, damit diese darüber erkenne, und, wenn
sie dieselben genügend erachtet, mit der K. Kreis-Regierung Rücksprache darüber
nehme.
7) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Kreis-Finanz-
Kammern, vom 15. Juli 13822,
betreffend: die Abreichung von Anbringgebühren bei der Anzeige von Forftfrevelu.
Da man wahrgenommen hat, daß es in Ansehung der Abreichung von Anbring-
Gebühren bei der Anzeige von Forstfreveln bei den verschiedenen Forstämtern nicht
gleich gehalten worden ist, so findet man sich veranlaßt, zu bestimmen, daß Jedem,
der einen Forst= oder Jagd-Frevel zur Anzeige bringt, von der in Folge derselben
angesehten Strafe die gesehliche Anbringgebühr, wie bei dem Forstpersonale, verwilligt
werde, wobei sich von selbst versteht, daß, wenn im Verlaufe einer Untersuchung
eines von mehreren gemeinschaftlich begangenen Ercesses oder Frevels einer der
Schuldigen andere Mitschuldigen angeben würde, die Anbringgebühr von den, den
Mitschuldigen angesehten Strafen dem ersten Anbringer verbleiben soll.
8) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Kreis-Finanz=
Kammern, vom 2. Juni 1823,
betreffend: die Grundsätze für die Ablösung von Aeckerich-Nutzungsrechten des Staats in Waldungen
der Gemeinden und Privaten.
Da Seine Königliche Majestät vermöge höchstier Resolution vom 16. v. M.
gnädigst verordnet haben, daß bis zu einer Verabschiedung mit den Ständen über
die Grundsätze für die Ablösung von Aeckerich-Nuhungsrechten des Staates in Wal-
dungen der Gemeinden und Privaten, den etwa vorkommenden Anträgen nach der
Analogie der im Gesete vom 25. Juni 1821 über die Ablôsung der Blut= und Heu-
Zehnten enthaltenen milderen Bestimmungen, gegen den sechszehnfachen Betrag des,
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