Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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anerkannt worden ist, werden der F.nanzkammer des — Kreises wegen kuͤnftiger 
Behandlung dieses Gegenstandes folgende Anweisungen ertheilt: 
Da in Gemäßheit der Bestimmung des K&. der Instruktion für die Oberfdrster 
nach der Regel jedem Waldbesißer das Recht zum Bezuge der Geldstrafe, nach Ab- 
zug der Ruggebühr, zusteht, welche wegen eines zum Nachtheile der Holzkultur in 
seinem Walde begangenen Vergehens forstamtlich angeseht worden ist, so sind diese 
Geldstrafen, insofern solche wegen Beeinträchtigung des Wald-Eigenthümers und 
der Waldkultur durch Holzfällen, Einweiden, Grasen, Laubrechen r2c. erkannt worden, 
mithin im Gegensahe gegen solche Straffälle, durch welche die Wildfuhr gefährdet 
worden ist, namentlich Uebertretungen des Waldverbotes, sowie gegen Strafen wegen 
gemeiner Vergehungen, den Wald-Eigenhtümern ohne Beschränkung auf einen gewis- 
sen Betrag nach Abzug der Ruggebühr auszufolgen, wenn ihrer Befugniß zum 
Strafbezuge nicht ein besonderer Rechtstitel, als welcher auch ein abweichender un- 
vordenklicher Besihstand anzusehen ist, entgegen steht. Diesem gemäß kann 
I. Den Standesherren, selbst wenn sie die K. Deklarationen in Betreff ihres 
Rechtszustandes noch nicht angenommen haben, und ihnen die Forstgerichtobarkeit 
noch nicht zurückgegeben ist, gleichwohl der Bezug der Waldstrafen, welche wegen der 
in ihren eigenthümlichen Waldungen vorgefallenen Wald-Ercesse erkannt worden 
sind, unter der oben bemerbkten Beschränkung hinsichtlich der Gattung der Straffälle 
nicht vorenthalten werden, es wäre denn, daß bei denselben eine durch das Lagerbuch, 
durch besondere Verträge, oder durch andere gältige Rechtstitel begründete Ausnahme 
eintreten sollte, was namentlich bei denjenigen vormals reichsständischen Besihungen 
der Fall seyn wird, welche schon während der frühern Verfassung zu cinem württem- 
bergischen Forste gehört haben, wo nach der bestehenden besondern Observanz nur 
ein Drittel von den forstamtlich erkannten Waldstrafen an die Waldeigenthümer abge- 
geben wird. 
Da jedoch, solche Ausnahmen abgerechnet, die Forstgerichtsbarkeit den vormaligen 
Standesherren notorisch zugestanden hat, und der Beweis einer Ausnahme von dem Be- 
theiligten, welcher eine solche behauptet, zu übernehmen wäre; so sind, wenn solche Ein- 
sprüche nicht angebracht sind, sämtliche vormals reichsunmittelbare Standesherren, inso- 
weit dieß noch nicht geschehen seyn sollte, in Bezug solcher wegen Vergehen in ihren 
eigenthümlichen Waldungen angesetzten Waldstrafen, mithin mir Ausnahme 
der Strafen wegen Ercessen in den Waldungen anderer Privaten oder Gemeinden,
	        
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