Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Beilage. 
Formular einer Belehrung über die Förmlichkeiten der Appellation von den Erkenntnissen der Oberamts. 
Gerichte an die Kreisgerichtshoͤfe. 
I. Wer von dem Erkenntnisse eines Oberamtsgerichts an den K. Kreisgerichts- 
hof appelliren will, muß 
1) Lom Tage der ihm geschehenen Eröffung des Erkenntnisses an, innerhalb 
fünfzehen Tage dem Oberamtsgerichte eine P) Anzeige davon machen; 
2) von dem gleichen Zeitpunkte an, innerhalb neunzig Tage dem Kreisgerichts- 
hofe durch einen, bei demselben angestellten. Prokurator die Beschwerdeschrift 
einreichen. 
Die Beschwerdeschrift kann entweder von der Partey selbst, oder deren Prokurator, 
oder aber Lon einem andern rechtsgelehrten Advokaten verfaßt werden. 
II. Wenn die eine oder die andere dieser beiden Nothfristen versäumt wird, so 
wird die Appellation von dem Kreisgerichtshofe gar nicht angenommen. 
III. Ein offenbarer Mißbrauch dieses Rechtömittels der Appellation wird als 
muthwillige Streitsücht bestraft werden. 
4) Dekret des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Proku- 
ratoren des K. Ober-Tribunals, vom 1. December 1820, 
betreffend: dic. Anbringung von Restitutions= Gesuchen gegen desertorische Etlenntnise der t Gerichtshofe 
bei den letzteren. 
Man hat schon einige Male zu bemerken gehabt, daß von desertorischen, wegen 
versaͤumter Nothfrist zu Ueberreichung der Beschwerdeschrift und in anderen: dergleichen 
Faͤllen, von den K. Kreisgerichtshoͤfot alsgesprochenen Erkenntnissen, von den Parteyen 
die Appellation an das K. Ober-Tribunal ergriffen, von den Prokuratoren Gravatorial. 
  
Nach einem Erlasst des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunalss vom 7. Julf 1832 flub hier die Worte: 
„schriftliche oder mündliche“ einzuschalten.
	        
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