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wenn gleich solche fruͤher der Forstgerichtsbarkeit des Standesherrn unterworfen
gewesen seyn sollten, nach Abzug der Ruggebuͤhr einzusetzen, diejenigen Standesherren
aber, deren staatsrechtliche Verhaͤltnisse bereits durch abgeschlossene Verträge festge-
stellt worden sind, wie es sich von selbst versteht, nach den Bestimmungen dieser
Verträge zu behandeln.
II. Die Waldstrafen, welche wegen Vergehen in den eigenthümlichen
Waldungen der vormaligen Reichs-RNitterschaft erkannt werden, sind
auf gleiche Weise den Eigenthümern nach Abzug der Ruggebühr ohne Unterschied aus-
zufolgen, ob ein solcher Wald-Eigenthümer der K. Deklaration über die staatsrecht-
lichen Verhältnisse der vormaligen Reichsritterschaft beigetreten ist, oder nicht, wenn
nicht gleichfalls bei demselben die bereits bei den Standesherren berührten Aus-
nahmen Statt finden sollten.
Sollten sich jedoch Zweifel darüber ergeben, ob ein vormaliger Reichs-Ritter
vor der Mediatisirung zum Bezuge der Forststrafen wegen Vergehen in seinen eige-
nen Waldungen berechtigt gewesen sey, so ist derselbe nach der besonderen Bestim-
mung des Adels-Statutes §. 54 und des K. 7 der gedachten K. Deklaration zum
Beweise des hergebrachten Rechtes des Strafbezuges aufzufordern, und ihm der
Bezug derjenigen Strafen, welche auf die Anzeige der K. Forstbedienten von dem
Forstamte wegen Vergehen in seinen eigenen Waldungen angeseht worden sind, erst
nach Herstellung dieses Beweises einzuräumen. «
III. Was die Befugniß der Gemeinden zum Bezuge der Waldstrafen anbe-
langt, so ist ein solches Recht
#a) hinsichtlich der von ihnen selbst abgerügten Waldvergehen in eigenen Wal-
dungen denselben allgemein durch das Verwaltungs-Edikt vom Jahre 1822
mit der eingerdumten erweiterten Strafgewalt zugestanden worden. Es. ist
aber die Bestimmung des K. 3 der Instruktion für die Oberförster
h) auch auf diejenigen Geldstrafen für Waldvergehen anzuwenden, welche ihr
Strafmaaß öbersteigen, oder welche von K. Forstbedienten zur Anzeige gebracht
und daher von dem K. Forstamte abgerügt worden sind; und mithin den
Gemeinden auch diese Geldstrafen, jedoch gleichfalls unter der geseßlich be-
* stimmten Bedingung, auszufolgen, wenn nicht durch das Lagerbuch, durch einen
unfuͤrdenklichen entgegenstehenden Besitzstand, oder durch einen andern guͤltigen