Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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zeuge, der Fuhrwerke, der Steigeisen und der Ueberlassung des Zettels an einen 
Andern, enthalten. Sollten die Vorraͤthe an duͤrrem Holz gestatten, solches in 
groͤßeren Partieen nach Wagen oder Karren oder nach anderem Anspann-Fuhrwerke 
abzugeben, so ist dafuͤr ein durch das Forstamt zu bestimmender Preis einzuziehen. 
Es versteht sich von selbst, daß durch diese Verfuͤgung in rechtlich begruͤndeten 
Verhaͤltnissen eine Abaͤnderung nicht beabsichtigt wird, und es sind die Forstaͤmter 
anzuweisen, in Anstandsfaͤllen anzufragen. 
17) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Kreis-Finanz- 
kammern, vom 15. September 1827, 
betreffend: die Zuständigkeit der K. Forstämter zur Entscheidung der Rekurse gegen Forsi-Straferkennt. 
nisse der Gemeinde-Obrigkeiten. 
ach einer Anzeige der Finanzkammer in — ist die Zuständigkeit der Forst= 
admter zu Entscheidung der Rekurse gegen Forst-Straferkenntnisse der Gemeinde- 
Obrigkeiten in Zweifel gezogen worden, weil das Rekurs-Gesetz vom 26. Juni 13821, 
S. 17, allgemein festsehze, daß der Reburs gegen eine Straf-Verfügung einer Gemeinde- 
Obrigkeit an das Oberamt zu bringen sey. 
Da jedoch durch blare gesehliche Bestimmungen den Forstämtern die Ausübung 
der Forst-Polizei und Forstgerichtsbarkeit, mit alleiniger Ausnahme des, den Ge- 
meinderäthen durch das Verwaltungs-Edikt vom Jahr 1822, F§. 16, eingeräumten 
Antheils an denselben, vorbehalten, den Oberämtern aber durch keine gesegliche 
Vorschrift eine Theilnahme an der Forstgerichtsbarkeit eingeräumt ist, so findet die 
Bestimmung des Rekurs-Gesehes hiedurch von selbst ihre Auslegung und Beschrän= 
bung, und es ist daher auch das K. Ministerium des Innern damit einverstanden, 
daß alle Rekurse von Forst-Straferkenntnissen der Gemeinde-Obrigbeiten allein an 
das betreffende Forstamt zu bringen und von demselben zu erledigen sind. 
13) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammer 
in —, vom 25. Februar 1829, 
die Behandlung der Inwohner standes= und gursherrschaftlicher Orte hinsichtlich des Leseholz-Sam- 
melns in Staats-Waldungen berreffend. 
Auf das Anbringen der Finanzkammer, betreffend die Behandlung der In- 
wohner standes= und gutöherrschaftlicher Orte hinsichtlich des Leseholz-Sammelns in
	        
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