Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Libelle übergeben, darin um Restitution gegen jene Erkenntnisse gebeten, zugleich 
aber auch die Hauptsache selbst mitausgeführt und zum Gegenstand der oberstrich- 
terlichen Cognition gemacht wurde. 
In der Erwägung nun, daß unbefugten Appellationen und bezichungsweise un- 
förmlichen Restitutions-Gesuchen, indem hiemit der geeignete Richter unzulässiger Weise 
umgangen werden würde, hierorts niemals Statt gegeben werden kann: so will man 
die Ober-Tribunal-Proburatoren andurch auf diese unrichtige Vehandlungsart, wodurch 
nur in der Hauptsache unnöthiger Zeit= und Kosten-Aufwand den Parteyen verursacht 
wird, aufmerksam gemacht, und ihnen aufgegeben haben, in dergleichen Fällen die 
Parteyen gehdrig zu belehren, und sie anzuweisen, ohne weitere Vehelligung des 
K. Ober-Tribunals ihre so gearteten Restitutions- Gesuche vordersamst bei dem vorigen 
Richter in gebuͤhrender Ordnung, mit zureichenden Rechtsgruͤnden unterfluͤht, vorzu- 
bringen, und das Weitere von daher zu gewaͤrtigen. 
Man will den Ober-Tribunal-Prokuratoren zugleich noch zu ihrer eigenen Nach- 
achtung bedeutet haben, daß sie in dergleichen Contraventionofällen zu erwarten haben, 
daß weder die Dekretur des Prokuratur= noch des Advobatur-Verdienstes diesseits er- 
folgen werde. 
5) Dekret des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Ober- 
Tribunal-Prokuratoren, vom 12. Januar 1821, 
betreffend: die Rechtfertigung der Appellations-Förmlichkeiten in den einzureichenden Beschwerdeschriften. 
Da man schon vielfältig wahrzunehmen gehabt hat, daß die Ober-Tribunal= 
Proburatoren in ihren, bei dem Eivil-Senate des K. Ober-Tribunals einzureichenden 
Beschwerdeschriften der Rechtfertigung der Appellations-Förmlichkeiten in denselben ent- 
weder nur in ganz allgemeinen Ausdrücken und nicht unter Hinweisung auf die Akren 
voriger Instanz erwähnen, oder aber die Beurtheilung, ob die Förmlichkeiten beobocch= 
tet worden seyen, dem richterlichen Ermessen überlassen: so werden sämtliche Ober= 
Tribunal-Prokuratoren andurch angewiesen, künftig sowohl das Verhandenseon der 
erforderlichen Appellarionssumme, als die Wahrung der Nothfrisien zu Eintegung der 
Berufung und zu Einführung der Appellation, bestimmt und unter Hinweisung auf die 
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