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Libelle übergeben, darin um Restitution gegen jene Erkenntnisse gebeten, zugleich
aber auch die Hauptsache selbst mitausgeführt und zum Gegenstand der oberstrich-
terlichen Cognition gemacht wurde.
In der Erwägung nun, daß unbefugten Appellationen und bezichungsweise un-
förmlichen Restitutions-Gesuchen, indem hiemit der geeignete Richter unzulässiger Weise
umgangen werden würde, hierorts niemals Statt gegeben werden kann: so will man
die Ober-Tribunal-Proburatoren andurch auf diese unrichtige Vehandlungsart, wodurch
nur in der Hauptsache unnöthiger Zeit= und Kosten-Aufwand den Parteyen verursacht
wird, aufmerksam gemacht, und ihnen aufgegeben haben, in dergleichen Fällen die
Parteyen gehdrig zu belehren, und sie anzuweisen, ohne weitere Vehelligung des
K. Ober-Tribunals ihre so gearteten Restitutions- Gesuche vordersamst bei dem vorigen
Richter in gebuͤhrender Ordnung, mit zureichenden Rechtsgruͤnden unterfluͤht, vorzu-
bringen, und das Weitere von daher zu gewaͤrtigen.
Man will den Ober-Tribunal-Prokuratoren zugleich noch zu ihrer eigenen Nach-
achtung bedeutet haben, daß sie in dergleichen Contraventionofällen zu erwarten haben,
daß weder die Dekretur des Prokuratur= noch des Advobatur-Verdienstes diesseits er-
folgen werde.
5) Dekret des Eivil-Senats des K. Ober-Tribunals an die Ober-
Tribunal-Prokuratoren, vom 12. Januar 1821,
betreffend: die Rechtfertigung der Appellations-Förmlichkeiten in den einzureichenden Beschwerdeschriften.
Da man schon vielfältig wahrzunehmen gehabt hat, daß die Ober-Tribunal=
Proburatoren in ihren, bei dem Eivil-Senate des K. Ober-Tribunals einzureichenden
Beschwerdeschriften der Rechtfertigung der Appellations-Förmlichkeiten in denselben ent-
weder nur in ganz allgemeinen Ausdrücken und nicht unter Hinweisung auf die Akren
voriger Instanz erwähnen, oder aber die Beurtheilung, ob die Förmlichkeiten beobocch=
tet worden seyen, dem richterlichen Ermessen überlassen: so werden sämtliche Ober=
Tribunal-Prokuratoren andurch angewiesen, künftig sowohl das Verhandenseon der
erforderlichen Appellarionssumme, als die Wahrung der Nothfrisien zu Eintegung der
Berufung und zu Einführung der Appellation, bestimmt und unter Hinweisung auf die
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