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Da nun der Graf N. N. die Forstgerichtsbarkeit nach §. — der K. Deklaration
über seine staatsrechtlichen Verhältnisse vom — durch den hiefür bestimmten, und in
dieser Beziehung nicht dem K. Forstamte untergeordneten, Polizeiamtmann ausübe,
so sey die Beeidigung der Commun-Wildschützen in den gräflichen Jagdbezirken dem
gräflichen Forstgerichtsbarkeits-Beamten zu überlassen, welcher hiebei nach Maaßgabe
der Gesehe, namentlich der dem Gesehe vom 15. Juni 1817 angehängten Vorschrift
Beilage B, Lit. A zu verfahren habe.
30) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzbammern,
vom 9. Januar 18855,
betreffend: die Ablösung des dem Staate in Privat= und Gemeinde-Waldungen zustehenden Aeckerich-
Nutzungsrechtes. ")
Auf den Seiner Königlichen Majestät erstatteten Vortrag in Betreff der
Ablôsung des dem Staate in Waldungen der Gemeinden und Privaten zustehenden
Aeckerich-Rußtungsrechtes haben Höchstdieselben vermöge Debrets vom 8. Dezember
v. J. befohlen, daß die Forstämter im Allgemeinen angewiesen werden sollen, mit
sämtlichen betheiligten Gemeinden und Privaten über Ablbfung des Aeckerich-
Nußungsrechtes, unter Zugrundlegung billiger und den Umständen angemessener
Ablêôsungssummen, bei deren Berechnung in der Regel vom sechozehnfachen Betrage
auszugehen sey, zu unterhandeln, und dabei nur auf die gegenseitige Ausgleichung
des hie und da den Gemeinden und Privaten in Staatswaldungen zustehenden
Aeckerich-Nuhungsrechtes, nicht aber anderer Waldberechtigungen, zu dringen.
Die Finanzkammer wird hievon mit dem Auftrage in Kenntniß gesebr, hienach
den Forstämtern die erforderlichen Weisungen und zugleich die Ermächtigung zu
ertheilen, für die fraglichen Unterhandlungen mit den Gemeinden auch die Revier-
förster unter gehdriger Anleitung zu verwenden. Die Genehmigung der auf diese
Weise zu Stande gekommenen Ablösungen, und beziehungsweise Ausgleichungen,
bleibt der Finanzkammer überlassen.
*) Vergl. oben Nr. 8. Seite 649.