Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Da nun der Graf N. N. die Forstgerichtsbarkeit nach §. — der K. Deklaration 
über seine staatsrechtlichen Verhältnisse vom — durch den hiefür bestimmten, und in 
dieser Beziehung nicht dem K. Forstamte untergeordneten, Polizeiamtmann ausübe, 
so sey die Beeidigung der Commun-Wildschützen in den gräflichen Jagdbezirken dem 
gräflichen Forstgerichtsbarkeits-Beamten zu überlassen, welcher hiebei nach Maaßgabe 
der Gesehe, namentlich der dem Gesehe vom 15. Juni 1817 angehängten Vorschrift 
Beilage B, Lit. A zu verfahren habe. 
30) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzbammern, 
vom 9. Januar 18855, 
betreffend: die Ablösung des dem Staate in Privat= und Gemeinde-Waldungen zustehenden Aeckerich- 
Nutzungsrechtes. ") 
Auf den Seiner Königlichen Majestät erstatteten Vortrag in Betreff der 
Ablôsung des dem Staate in Waldungen der Gemeinden und Privaten zustehenden 
Aeckerich-Rußtungsrechtes haben Höchstdieselben vermöge Debrets vom 8. Dezember 
v. J. befohlen, daß die Forstämter im Allgemeinen angewiesen werden sollen, mit 
sämtlichen betheiligten Gemeinden und Privaten über Ablbfung des Aeckerich- 
Nußungsrechtes, unter Zugrundlegung billiger und den Umständen angemessener 
Ablêôsungssummen, bei deren Berechnung in der Regel vom sechozehnfachen Betrage 
auszugehen sey, zu unterhandeln, und dabei nur auf die gegenseitige Ausgleichung 
des hie und da den Gemeinden und Privaten in Staatswaldungen zustehenden 
Aeckerich-Nuhungsrechtes, nicht aber anderer Waldberechtigungen, zu dringen. 
Die Finanzkammer wird hievon mit dem Auftrage in Kenntniß gesebr, hienach 
den Forstämtern die erforderlichen Weisungen und zugleich die Ermächtigung zu 
ertheilen, für die fraglichen Unterhandlungen mit den Gemeinden auch die Revier- 
förster unter gehdriger Anleitung zu verwenden. Die Genehmigung der auf diese 
Weise zu Stande gekommenen Ablösungen, und beziehungsweise Ausgleichungen, 
bleibt der Finanzkammer überlassen. 
  
*) Vergl. oben Nr. 8. Seite 649.
	        
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