Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

471 
D. Verfügungen in Betreff des Berg= und Salz-Regals. 
1) Auszug aus einem Erlasse des K. Bergraths an die Oberämter, 
vom 9. Januar 1824, 
betreffend: die Anbring-Gebühren von Salz-Einschwärzungen. 
rc. r2c. rc. 
Zugleich wird das K. Oberamt in Folge gedachter Ministerial-Resolution (vom 
5. d. M.) benachrichtigt, daß Jeder, welcher eine Salz-Einschwärzung zur Anzeige 
bringt, den Erlds aus dem confiscirten Salze nach Abzug etwaiger, mit dem Trans- 
porte und Verkaufe des Salzes verbundener, Unkosten, so wie die Hälfte an den baar 
eingehenden Geldstrafen als Anbring-Gebühr zu beziehen habe. 
2) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an den K. Bergrath, vom 
6. März 1832, 
betreffend: die Ueberlassung der Hälfte der Strafen für unerlaubte Salzbereitung, so wie des Erldses 
aus solchem confiscirten Salze, an die Anbringer. 
Der Bergrath wird auf den Bericht vom — ermächtigt, den Anbringern uner- 
laubter Salzbereitung die Hälfte der Strafen, welche deßhalb von den Oberämtern 
erkannt werden, so wie den Erlds aus solchem confiscirten Salze, auf gleiche Weise, 
wie bei Salz-Einschwärzungen aus dem Auslande, zu überlassen, und von dieser Ver- 
fügung die Accife= und Zoll-Visitatoren, Polizeidiener 2c. durch die betreffenden Ober- 
ämter, in deren Bezirken häufig Salinen-Rebenprodukte verkauft werden, in Kenntniß 
sehen zu lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.