Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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E. Verfügungen, welche sich auf die Steuerverwaltung bezieben. 
IJI. Direkte Steuern. 
3) Grund-, Gebäude= und Gewerbe-Steuercataster. 
1) Erlaß der vormaligen Cataster-Commission an den Kreis-Steuer- 
Commissär —, vom 18. April 1822, 
betreffend: die Bestimmungen über die Ausscheidung der steuerfreien Schloßgärten und Parks des 
hohen und niederen Mdels. 
Dem Kreis-Steuer-Commissär wird auf seine Anfrage vom —, auf welche Weise 
die Ausscheidung der steuerfreien Schloßgärten und Parks des hohen und niederen 
Adels geschehen soll, zu erbennen gegeben, daß vorerst nach der ausdrücklichen Be- 
stimmung des Geseßes K. 5, lit. c, altsteuerbare Besitungen nicht als sieuerfrei zu 
behandeln sind, wenn sie auch wirklich Bestandtheile von Schlosgärten oder Parks 
bilden sollten; was aber die neusteuerbaren Besihungen dieser Art betrifft, so ist dem 
Sinne des Gesehes gemäß, daß nur solche Schloßgärten, welche nach ihrer ursprüng- 
lichen Anlage als Schloßgärten, und somit als Zugehbrden des Schlosses anzusehen 
sind, steuerfrei gelassen werden sollen. Wenn übrigens Theile von solchen zusammen- 
hängenden Gärten zeitweise verpachtet, oder den Beamten und Dienern des Schloß- 
besitzers zum Genusse überlassen sind; so ändert dieß an ihrer steuerfreien Eigenschaft 
nichts, so wie es auch nicht darauf ankommt, ob sie bloß zum Vergnügen oder zum 
ökonomischen Betriebe eingerichtet sind; dagegen sind solche Gärten, welche, wenn auch 
mit dem Schlosse verbunden, von jeher in ihrem Gesamtumfange als Theile von 
Meiereigütern oder als Besoldungstheile angesehen wurden, von der Bestenerung 
nicht ausgenommen.
	        
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