Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Anlangend die Frage von der Vefugniß der Regierungs-Vehdrden in Verwal- 
tungs-Gegenständen, welche auf pribatrechtlichen Verhältnissen beruhen, proviforische 
Verfügungen zu treffen, und in wiesern namentlich den Kreis-Regierungen zustebe- 
auch über streitige? Rechtsverhältnisse außergerichtliche 2 Bescheide, mit Vorbehalt der 
Bernfung auf den Rrchrsweh, zu ertheilen? so haben Seine Königliche Majestat, 
nach weiterer Begutachtung dieses Gegenstandes durch den K. Qeheimen-Rath, vermöge 
böchster Entschließung vom. 10. d. M. hierüber auf den Grund der bestehenden ge- 
seblichen Einrichtungen und Vorschriften verordyft, daß 
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1) die Regierungs-Behbrden sowehl bei Gegenständen, welche die Fürsorge der 
Nolizei in Auspruch nehmen, als auch sonst in Fällen, wo die Gesehe, na- 
mentlich das fünfte Edikt vom 18. Rovember 1817, 9F. 59 u. 65, und die 
Verordnungen vom 15. September 1813 und 43. September 1819, ingleichen 
die Instruktion, für die Kreis-Regierungen vom 21. December 18319, sie zu 
einer außergerichtlichen Entscheidung besonders ermächtigen, diese Entscheidung 
nicht bloß nach Grundsäßen des öffentlichen Rechts, sondern auch nach Maß- 
gabe der in jedem Falle eintretenden privatrechtlichen Gruͤnde zu ertheilen 
be fugt und verpflichtet seyenz das dagegen 
2) wo die Verbindlichkeit zu einer Leistung auf privatrechtlichen Verhaͤltnissen 
beruht, und der Betheiligte sich auf die Entscheidung der Gerichtsbehoͤrde 
beruft, eine provisorische Verfügung der Regierungs-Behdrde nur alsdann 
Statt finde, wenn das richterliche Erkenntniß ohne Gefährdung der allge- 
meinen Sicherheit oder anderer staatspolizeilichen Zwecke nicht abgewartet 
werden könne; daß übrigens 
5) in diesem Falle auf einer Seite zwar die Versügung der Regierungs-Behörde 
für das rechtliche Verhältniß der Betheiligten ganz unnachtheilig sey, und 
Lehtere dadurch in Verfolgung ihrer Rechte, sowohl in possessorio, als in 
pelilorio, nicht. gehindert werden, auf der andern Seite aber auch weder die 
bloße Verufung auf den Rechtsweg die Verfügung der Regiminal-Behöbrde 
unwirksam machen bönne, noch die Gerichtsbehörde befugt sey, so lange sie 
nicht in dem einen dder dem andern der genannten Prozeßwege nach vorgän- 
giger Verhandlung der Parteyen erbannt, und hievon die Regierungs-Behdrde 
benaihrichrigt habe, das Provisorium derselben aufzuheben oder ein anderes 
an dessen Stelle zu sehen 2c. 2c.
	        
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