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Anlangend die Frage von der Vefugniß der Regierungs-Vehdrden in Verwal-
tungs-Gegenständen, welche auf pribatrechtlichen Verhältnissen beruhen, proviforische
Verfügungen zu treffen, und in wiesern namentlich den Kreis-Regierungen zustebe-
auch über streitige? Rechtsverhältnisse außergerichtliche 2 Bescheide, mit Vorbehalt der
Bernfung auf den Rrchrsweh, zu ertheilen? so haben Seine Königliche Majestat,
nach weiterer Begutachtung dieses Gegenstandes durch den K. Qeheimen-Rath, vermöge
böchster Entschließung vom. 10. d. M. hierüber auf den Grund der bestehenden ge-
seblichen Einrichtungen und Vorschriften verordyft, daß
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1) die Regierungs-Behbrden sowehl bei Gegenständen, welche die Fürsorge der
Nolizei in Auspruch nehmen, als auch sonst in Fällen, wo die Gesehe, na-
mentlich das fünfte Edikt vom 18. Rovember 1817, 9F. 59 u. 65, und die
Verordnungen vom 15. September 1813 und 43. September 1819, ingleichen
die Instruktion, für die Kreis-Regierungen vom 21. December 18319, sie zu
einer außergerichtlichen Entscheidung besonders ermächtigen, diese Entscheidung
nicht bloß nach Grundsäßen des öffentlichen Rechts, sondern auch nach Maß-
gabe der in jedem Falle eintretenden privatrechtlichen Gruͤnde zu ertheilen
be fugt und verpflichtet seyenz das dagegen
2) wo die Verbindlichkeit zu einer Leistung auf privatrechtlichen Verhaͤltnissen
beruht, und der Betheiligte sich auf die Entscheidung der Gerichtsbehoͤrde
beruft, eine provisorische Verfügung der Regierungs-Behdrde nur alsdann
Statt finde, wenn das richterliche Erkenntniß ohne Gefährdung der allge-
meinen Sicherheit oder anderer staatspolizeilichen Zwecke nicht abgewartet
werden könne; daß übrigens
5) in diesem Falle auf einer Seite zwar die Versügung der Regierungs-Behörde
für das rechtliche Verhältniß der Betheiligten ganz unnachtheilig sey, und
Lehtere dadurch in Verfolgung ihrer Rechte, sowohl in possessorio, als in
pelilorio, nicht. gehindert werden, auf der andern Seite aber auch weder die
bloße Verufung auf den Rechtsweg die Verfügung der Regiminal-Behöbrde
unwirksam machen bönne, noch die Gerichtsbehörde befugt sey, so lange sie
nicht in dem einen dder dem andern der genannten Prozeßwege nach vorgän-
giger Verhandlung der Parteyen erbannt, und hievon die Regierungs-Behdrde
benaihrichrigt habe, das Provisorium derselben aufzuheben oder ein anderes
an dessen Stelle zu sehen 2c. 2c.