Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Liste) beurkundete Angabe nothwendig, daß die Zinse aus den Capitalien 
ihre Haupt-Nahrungsquelle, und daß solche zu ihrem Unterhalte 
erforderlich seyen. 
Diese Befreiung findet auch in dem Falle Statt, wenn solche Per- 
sonen noch, neben einem unter 2000 fl. betragenden Capital-Vermögen, ein 
Einkommen aus anderen Quellen beziechen, und das gesammte Einkommen 
derselben die Nußung eines Capitals von 2000 fl. nicht übersteigt. 
b) Pflegsöhnen, welche die Lehrjahre zurückgelegt haben, Dienstbnechten und 
Mägden, bann bloß in den außerordentlichen Fällen eine Eremtion 
von Besteurung ihrer nicht über 2000 fl. betragenden Capitalien zugestanden 
werden, wenn sie die Interessen aus diesen Capitalien, entweder wegen 
Kränklichbeit, Schwächlichbeit und sonstiger personlicher Berhältnisse, zu ihrem 
Lebens-Unterhalte nöthig haben, oder wenn sie jenen Ertrag zum 
Unterhalte eines unehelichen Kindes verwenden mäsen. 
Bei Pfleglingen, so wie bei Personen, welche wegen Alters und Gebrech- 
lichbeit die Eremtion ansprechen, ist jedes Mal ihr Alter beizusenzen. 
c) Die Erxemtions-Ansprüche in Ansehung derjenigen Capitalien, deren Besißer 
die Berbimdlichkeit eines Leibgedings auf sich baben, werden nach den sonni- 
gen Verhältnissen der Capital-Besißer, z. B. ob sie irgend einen Erwerb 
oder sonst ein Einkommen haben, beurtheilt, und es kommen hiebei die per- 
snlichen Verhältnisse der vom Leibgedinge Lebenden nicht in Betracht. 
Dagegen licgt 
d) die Capitalsteuer-Entrichtung von nuhnießlichen Capitalien dem Rutznießer 
ob, und es findet ein Unterschied zwischen solchen, und den mit Nußen und 
Eigenthum zustehenden Capitalien, nicht Statt. 
Auch bei Exemtions-Ansprüchen sind sowohl die eigenthümlichen, als 
die nuhnießlichen Capitalien in die zur Befreiung geeignete Summe von 
2000 fl. einzurechnen. 
e) Soldaten haben als solche keine Steuer-Freiheit anzusprechen, und unter- 
liegen der Besteurung gleich Andern. 
sfDas anerstorbene väterlitye oder mütterliche Vermögen der Kinder, wovon 
den Eltern die Nusnießung gese-lich zusteht, und das nicht in Capita- 
lien besteht, welche abgesondert verwaltet werden, sondern unter dem
	        
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