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K. 13.
(Ad §. 12 der Vollz.Fustr.)
Wennin den, von den Aufnahme-Deputationen ausgestellten, summarischen Urkunden,
in Folge der vom Oberamte vorgenommenen Prüfung und Berichtigung der Aufnahms-
Protokolle, welche den Oberämtern, wegen der bisher häufig Statt gefundenen unregel-
mäßigen Behandlung derselben, zur besondern Obliegenheit gemacht wird, Aenderun-
gen der Capitalsummen vorzunehmen sind, so müssen diese Abänderungen vom K. Ober-
amte speciell beurbkundet werden.
Dagegen sind Nachträge, welche bei der oberamtlichen Revision der Eremten-
Verzeichnisse von nicht bewilligten Befreiungen sich ergeben, entweder in den sum-
marischen Urkunden, unter Hinweisung auf die NRumer der betreffenden Exemten-
Liste, besonders auszudrücken, und zu der ursprünglichen Capitalsumme hinzuzurechnen,
oder in abgesonderte Nachtragsverzeichnisse aufzunehmen.
t)In Beziehung auf die Steuer von Besoldungen und Pensionen.
K. 15.
Als Normaltag für die Pflichtigkeir zur Steuerzahlung für das Etatsjahr
1825—24 ist der 1. Juli 1825, als Zahlungstermin aber der 1. April 1824 festgeseßt.
g. 16.
Bei der Berechnung der nicht ein ganzes Jahrs-Einkommen umfassenden Steuer
ist der §. 19 der Vollziehungs-Instruktion vom 28. Juli 1821 genau zu befolgen.
K. 17.
(Ad 5. 26 des Gesetzes.)
Alle Besoldungen und Gehalte, welche aus Staats-, Gemeinde= oder sonstigen
Corporations-, so wie aus gutöherrlichen Cassen bezogen werden, die Gehalte der
Vikarien, aller Substituten, Scribenten, Amtsgehülfen und Eopisten, der Handlungs-
Commis und Apothekergehülfen, sind, so bald sie die Summe von 100 fl., und bei
Schullehrern und Provisoren an deutschen und lateinischen Lehr-Anstalten die Summe
von 500 fl. übersteigen?), der Steuer unterworfen.
*) Durch das Gesetz vom 22. Juli 1836 ist die Befreiung bis zu einem Gehalte von 300| fl. allgemein aus-
gesprochen worden.