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d) Bei Holzbesoldungen muß, wenn das Holz aus einem Holz-Magazin ab-
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gegeben wird, der dort bestehende Magazinspreis, und wenn das Holz im
Walde angewiesen wird, der Revierpreis fatirt werden.
Bei Ersterem findet in keinem Falle ein Abzug Statt; bei Leßterem
darf der Macherlohn im Walde in Abzug gebracht werden, wenn der Em-
pfänger das Holz in dem Walde fällen und spalten lassen muß.
Da der Revierpreis den Fuhrlohn nicht in sich begreift, so ist Denjenigen,
welchen das Holz frei vor das Haus geführt wird, der Fuhrlohn besonders
aufzurechnen.
Die K. Cameral-Beamten haben den K. Oberämtern die in ihren Be-
zirken bestehenden Hutspreise, mit Abscheidung dessen, was hierunter für
Holz-Macherlohn rc. begriffen ist, mitzutheilen, und Lehtere haben künftig in
allen neuen Fassionen beizusehen, ob der Besoldungs-Pflichtige den Fuhrlohn
zu bestreiten habe, oder nicht.
Die Wohnungen der Stadt= und Amts-Schreiber sind, wie die der Ober-
Amtsärzte und Stiftungs-Verwalter, mit 100 fl. zu versteuern.
Diejenigen Forstdiener, welche in den Genuß der durch die neueste Forst-
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Organisation vom 21. Januar 1822 festgesetzten Vesoldungen eingetreten sind,
haben die, nach F. 6 derselben ihnen bewilligten freien Wohnungen, oder die
Entschädigung für dieselben, von 100 fl., 50 fl. und 25 fl. nicht zu versteuern.
Dagegen haben diejenigen Forstdiener, welche durch die neueste Forst=
Organisation (1822) auf geringer besoldete Stellen zurückgesett worden sind,
und daher eine Ergénzungs-Pension genießen, für die ihnen durch die Forst-
Organisation vom Jahr 1818 zugesicherte, auch wirklich eingeräumte, herr-
schaftliche Wohnung, den Vetrag von 50 fl., diejenigen aber, welchen eine
Wohnung auf herrschaftliche Rechnung gemiethet worden ist, den akkordirten
Hauszins zu versteuern.
(. 21.
(Ad §. 30 des Gesetzes.)
Bei Denen, welche eine bestimmte, nicht in Besteuerung zu ziehende Entschä-
digung für Gehülfen und übrigen Amtsaufwand beziehen, wie z. B. Ober-
Amtsrichter, Ober-Amtmänner, Cameral-Verwalter, Oberförster, Geistliche