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8) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Eivil-Senat des
K. Ober-Tribunals, vom 12. Jannar 1822,
betreffend: die Frage von der Belohnung der Dberamtsgerichts-Beis iter in Rechtssachen, in welchen
kein Sportel- Ansatz Statt findet.
Man hat den Bericht des Civil-Senats, in Betreff der Frage, ob und von wem
die Oberamtögerichts-Beisiher in sölchen Civil-Rechtssachen, wobei keine Sporteln
bezahlt werden, eine Belohnung anzusprechen haben, erhalten, und giebt dem Senate.
zu erkennen, daß, da in Gemäßheit des'§. 31 des Geseßes über die Gerichtssporteln
(Sraats= und Reg. Bl. Lon 1821, S. 557) den Parteyen außer den Sporteln (und
einzelnen Abschrift-Gebühren nach §. 50 der angeführten Verordnung) keine andere.
gerichtliche Gebühr angeset werden darf, in Fällen, wo dieser Ansas nicht Statr
findet, die Gerichts-Beisitzer auch keine Belohnung anzusprechen haben.
9) Gemeinbescheid des Civil-Senats des K. Ober-Tribunals, vom
10. März 1823,
betreffend: die Gebuͤhren der Ober-Tribunal Prokuratoren.
Da der Civil-Senat des K. Ober- Tribuͤnals in den Deserviten-Rechnungen der
Ober-Tribunal= Prokuratoren, besönder5 in solchen Fällen, wo diesen nur die Prokura
und nicht zugleich die Verfassung der Schriften übertragen ist, bei einigen Anrech-
nungen sehr verschiedene Ansätze wahrzunehmen gehabt hat, so sieht sich derselbe
Leranlaß#t, bis zur Erscheinung eines durchgreifenden Regulativs für die Belohnung
der Rechts-Anwälte durch gegenwärtigen Gemeinbescheid dieffalls einige Bestimmungen
zu ertheilen, und solche den Ober- Tribunal-Prokuratoren zur Nachachtung bekannt
zu machen:
1) Für das Abholen der Appellations-Akten bei der Registratur und für deren
Zurückgabe, so wie fuͤr die Ausstellung des Legscheines sind im Ganzen an-
zurechnen —:· dreißig Kreuzer, ohne daß deßhalb noch für einen Gang
eine besondere Anrechnung passirt.