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Beilage.
Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium,
vom 14. Juli 1827.
Dem K. Stener-Collegium wird auf den Bericht, betreffend die von der Admi-
nistration der N. Stiftung nachgesuchte Capitalsteuer-Freiheit, hiedurch zu erkennen
gegeben, daß diese Stiftung nicht unter diejenigen gezählr werden könne fwelche an
einem Deftcit leiden, da die Stifterin überhaupt nur denjenigen Betrag zur Ver-
theilung unter dürftige Wittwen bestimmen konnte, der nach Abzug der auf dem
Ertrage ruhenden Lasten, also auch nach Abzug der Steuer übrig blieb, während
unter einem Deficit, von welchem das Geseßz die Steuer-Freiheit abhängig macht,
nur ein solches zu verstehen ist, das durch bereits erwachsene Verbindlichkeiten einer
Stiftung veranlaßt wird.
9) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium,
vom 19. Juli 1856,
betreffend: die Steuer aus im Gante verlorenen Capitalien.
Dem Steuer-Collegium wird zu erbennen gegeben, daß von allen im Gante eingeklagten,
zum Behufe der nachträglichen Capitalsteuer-Berechnung zunächst nur pränotirten, Capita=
lien, also namentlich auch von denjenigen Capitalien, welche noch nach den älteren
Prioritäts-Geseßzen zu behandeln sind, die Steuer nur dann und insoweit nachträg-
lich zu berechnen und einzuziehen ist, als der Gläubiger neben der Haupt-Forderung,
an welcher die zur Bezahlung kommende Summe zunächst abzuschreiben ist, noch
einen Theil oder den ganzen Betrag des Zins-Rückstandes erhält.
10) Erlaß des K. Stuer-Collegium an sämtliche K. Oberämter, vom
21. Oktober 18537,
betreffend: die Verjährung der Capitalsteucr-Desrandationen.
Der K. Geheime-Rath hat in einem, im Rekurswege demselben vorgetragenen
Spezial-Fall, Capitalsteuer-Unterschlagung betreffend, unter dem 30. September 1357
erkannt, daß eine Ausdehnung der in den Gesehen über die Accise= und Wirthschafts-
Abgaben festgesehten kürzeren Verjährungsfrist auf Unterschlagungen der Capital-
Sreuer unstatthaft, und daher in Ermanglung einer auêdrücklichen Bestimmung im
Capitalsteuer-Gesetze selbst bei Vestrafung solcher Uebertretungen die gemeinrechtliche
Regel der Verjährung nach zwanzig Jahren in Anwendung zu bringen sey.