Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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!II. In direkte Steuern. 
2) Accise. 
1) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die Ober= und Cameral-Aemter, 
vom 20. August 1325, 
betreffend: die Erklärung des Worts „Nüge"“ in der Instraktion zu Vollziehung des Areisegesetzes 
vom 10. Juli 1824. 
In der Instruktion zu Vollziehung des Accisegesehes vom 10. Juli 1824 (NReg.Bl. 
S. 671) ist hinsichtlich des Unterschieds in der Strafbestimmung, wenn der Accife- 
Pflichtige seine Schuldigkeit vor oder nach der Entdeckung des Vergehens erfüllt, 
einigemal statt Enrdeckung auch das Wort „Rüge“ gebraucht worden. 
Da nun in der Anwendung ein Zweifel über den Sinn des Worts „Rüge-- 
entstehen bönnte, so soll in Gemäßheit einer ertheilten höchsten Entschließung den 
betreffenden Amtsstellen durch specielle Erlasse zu erkennen gegeben werden, daß der 
in die Instrubtion aufgenommene Ausdruck „Rüge“ nach dem üblichen — auch in 
dem frühern Zollgesehe angenommenen — Sinne, als gleichbedeutend mit dem 
Ausdrucke „Emdeckung“, zu verstehen sey. 
Hienach ist sich nun zu achten, und es sind insbesondere die Acciser hierüber 
gehdrig zu verständigen. 
2) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die Ober= und Cameral-Aemter, 
vom 20. August 1895, 
betreffend: eine Erklärung des Accisegesetzes &. 15. 
Auf eine von dem ständischen Ausschusse bei dem K. Geheimenrathe gemachte 
Vorstellung:
	        
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