Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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fuͤttern, findet beim Schlachten dieses Viehes bloß eine Anzeige des Schlaͤchters bei 
dem Orts-Acciser Statt, von denjenigen Viehverkäufen aber, welche im nämlichen 
Orte des Schlächters geschehen, und wovon also keine Urkunde geldst wird, muß der 
Verkäufer selbst die Anzeige sogleich bei bem Ortsvorstande machen. 
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4) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Cameralämter, vom 
14. Februar 1826, 
betreffend: Verfügungen zu Abstellung der Mißbräuche, welche hie und da von Inden bei dem Schlachten 
für den Hausbrauch in Beziehung auf Umgehung der Schlacht-Accise und auf Beeimrrächtigung 
des Gewerbs der Metzger getrieben werden. 
Das K. Finanz-Ministerium hat das K. Sreuer-Collegium in Kenntnif gesest, 
daß von dem K. Ministerium des Innern zu Abstellung und künftiger Verhütung 
der Mißbräuche, welche hie und da von Juden bei dem Schlachten für den Haus- 
brauch in Beziehung auf Umgehung der Schlacht-Accise und auf Beeinträchtigung 
des Gewerbes der Mehger getrieben werden, durch die Kreis-Regierungen an die 
Oberämter Folgendes werde versügt werden. « 
Es sollen nämlich die Ortsvorsteher, bei welchen Diejenigen, welche ein Stück 
Vieh in's Haus schlachten, und den ihnen entbehrlichen Theil des Fleisches ander- 
wärts viertelweis oder mit Aushauung auf dem Freibanke verkaufen wollen, um 
Erlaubniß hiezu anzusuchen haben, angewiesen werden, diese Erlaubniß zum Verkaufe 
in den Fällen zu versagen, wenn der Eigenthümer schon mehrere Male im Jahre 
für sein Hausbedürfniß geschlachtet hat, und das öfters wiederholte Schlachten in 
Verbindung mit dem in den Geseßzen nur für einzelne Fälle zugelassenen Verkaufe 
eines Theils des Fleisches in Eingriffe in das Gewerb der Mehger ausarten will, 
desgleichen den Juden zu verbieten, ein Stück Vieh zu schlachten, wovon sie nach 
dem Urtheile des Schaumeisters voraussichtlich das Fleisch ihren Gesetzen zu Folge 
nicht genießen dürfen, und daher genêthigt seyn würden, alles Fleisch eines solchen 
Thiers zu verbaufen, auch ihnen nicht zu gestatten, daß sie außerhalb ihres Wohn- 
orts schlachten. 
Das K. Cameralamt wird nun höherem Befehle gemäß angewiesen, die genaue 
Beobachtung dieser Vorschriften in Beziehung auf das Accise-Interesse wahrzunehmen,
	        
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