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erkennen gegeben, daß von Vieh unter keinerlei Umstaͤnden eine Accise zu entrichten,
und daher der Anschlag desselben von dem Kaufschillinge abzuziehen ist.
7) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Ober= und Cameralämter,
vom 22. September 1826,
etreffend: Bestimmungen hinsichtlich der Accise in den Fällen, wenn ein Metzger Fleisch durch einen
andern Metzger verkaufen, und wenn ein nicht im Akkorde stehender Metzger bei einem Metzger
Vich schlachten läßt, welcher über die Schlacht-Accise einen Akkord abgeschlossen hat.
Da das K. Finanz-Ministerinm durch Resolution vom 11. d. M., hinsichtlich
der Schlacht-Accise auf vorgekommene Fälle, verfügt hat, daß
1) „in dem Falle, wenn ein Mebger ein Stück Vieh schlachtet, und das Fleisch
durch einen andern Meßger oder einen Fleischhändler verkaufen läßt, die
Schlacht-Accise nur ein Mal, und zwar immer von dem Mehger, welcher
das Vieh geschlachtet hat, zu entrichten ist, und daß
2) bei Accise-Akkorden der Meßzger überhaupt vorauszusehen, und bei künf-
tigen Akkords-Ertheilungen ausdrücklich zu bemerken ist, daß sich die Akkorde
nur auf das von ihnen selbst verkaufte Fleisch beziehen, so daß in dem
Falle, wenn ein anderer Mehger durch die im Akkorde stehenden ein Stück
Bieh schlachten läßt, und das Fleisch alsdann für sich verkauft, dieser Meg-
ger die Schlacht-Accise entrichten muß“,
so wird solches dem K. Ober= und Cameralamte zur Nachachtung hiemit eröffnet.
8) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Ober= und Cameral=
Aemter, Lom 8. Mai 1827,
betreffend den Fall, wenn ein accisfepflichtiger Ausländer als Defraudank anzusehen ist.
Aus Veranlassung eines vorgebommenen Specialfalles, in Betreff der Behand-
lung der accisepflichtigen Ausländer, hat das K. Finanz-Ministerium durch einen
Erlaß vom 27. April 1827 verordnet, daß derjenige Ausländer, welcher aus dem
Orte, wo er die Accise schuldig wurde, in das Ausland zurückbehrt, ohne sich über
die Entrichtung der Accise ausweisen zu können, als Defraudant anzusehen und zu