Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

500 
erkennen gegeben, daß von Vieh unter keinerlei Umstaͤnden eine Accise zu entrichten, 
und daher der Anschlag desselben von dem Kaufschillinge abzuziehen ist. 
7) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Ober= und Cameralämter, 
vom 22. September 1826, 
etreffend: Bestimmungen hinsichtlich der Accise in den Fällen, wenn ein Metzger Fleisch durch einen 
andern Metzger verkaufen, und wenn ein nicht im Akkorde stehender Metzger bei einem Metzger 
Vich schlachten läßt, welcher über die Schlacht-Accise einen Akkord abgeschlossen hat. 
Da das K. Finanz-Ministerinm durch Resolution vom 11. d. M., hinsichtlich 
der Schlacht-Accise auf vorgekommene Fälle, verfügt hat, daß 
1) „in dem Falle, wenn ein Mebger ein Stück Vieh schlachtet, und das Fleisch 
durch einen andern Meßger oder einen Fleischhändler verkaufen läßt, die 
Schlacht-Accise nur ein Mal, und zwar immer von dem Mehger, welcher 
das Vieh geschlachtet hat, zu entrichten ist, und daß 
2) bei Accise-Akkorden der Meßzger überhaupt vorauszusehen, und bei künf- 
tigen Akkords-Ertheilungen ausdrücklich zu bemerken ist, daß sich die Akkorde 
nur auf das von ihnen selbst verkaufte Fleisch beziehen, so daß in dem 
Falle, wenn ein anderer Mehger durch die im Akkorde stehenden ein Stück 
Bieh schlachten läßt, und das Fleisch alsdann für sich verkauft, dieser Meg- 
ger die Schlacht-Accise entrichten muß“, 
so wird solches dem K. Ober= und Cameralamte zur Nachachtung hiemit eröffnet. 
8) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Ober= und Cameral= 
Aemter, Lom 8. Mai 1827, 
betreffend den Fall, wenn ein accisfepflichtiger Ausländer als Defraudank anzusehen ist. 
Aus Veranlassung eines vorgebommenen Specialfalles, in Betreff der Behand- 
lung der accisepflichtigen Ausländer, hat das K. Finanz-Ministerium durch einen 
Erlaß vom 27. April 1827 verordnet, daß derjenige Ausländer, welcher aus dem 
Orte, wo er die Accise schuldig wurde, in das Ausland zurückbehrt, ohne sich über 
die Entrichtung der Accise ausweisen zu können, als Defraudant anzusehen und zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.