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behandeln ist, weil in den wenigsten Fällen die Erhebung und Bestrafung des Ver-
gehens bei einem aus dem Lande ausgetretenen Ausländer möglich wäre, und die
Absicht der Gesebes-Uebertretung unzweifelhaft vorliegt, wenn der Ausländer über
die Grenzen der Wirksamkeit des Geseßes hinaustritt.
9) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das K. Cameralamt in —, vom
1. November 1827,
betreffend: die Verbindlichkeit der Kostpächter zur Entrichtung der Schlacht-Accise.
Dem Cameralamte gibt man auf seinen weiteren Bericht vom —, betreffend die
Schlacht-Accise von Kostpächtern, in Folge K. Finanz-Ministerial-Verfügung vom
22. v. M., zu erkennen, daß Kostpächter in Beziehung auf die Entrichtung der Schlacht-
Accise von solchem Vieh, welches sie zum Behufe ihrer Speise-Anstalt schlachten, den
Gastwirthen um so mehr gleich zu behandeln seyen, als der Umstand, daß die ersteren
die Speisen nur an gewisse Personen und in vorausbestimmten Preisen abgeben,
bei Beurtheilung der Accisepflicht keinen Grund zur Freilassung abgeben kann, da
nach dem F. 10 des Accisegesehsck die Verbindlichkeit der Accise-Entrichtung auf dem
verkaufsweisen Umsatze des pflichtigen Gegenstandes beruht, welcher hier bei den Kost-
Mchtern wie bei den Wirthen Statt sindet.
10) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Ober= und Cameral-
Aemter, vom 5. Juni 1828,
detreffend; die Verbindlichkeit der Metzger und Wirthe zu Entrichtung der Schlacht-Accise von dem zum
eigenen Gebrauche geschlachteten Vich.
Da die Mebger und Wirthe die von ihnen begangenen Schlacht-Accise-Contra-
ventionen häufig damit entschuldigen, daß sie das von ihnen geschlachtete Vieh zu
ihrem Gebrauche verwendet haben, so wird dem K. Ober= und Cameral-Amte aufge-
geben, den Meßgern und Wirthen ihres Amtsbezirks zu eröffnen, daß nach §&. 8 des
Accisegesetzes alles Vieh, mithin auch dasjenige, welches sie zu ihrem eigenen Bedarf
bestimmen, der Schlacht-Accise unterworfen sey, und daß im Falle der Uebertretung
dieser Vorschrift gegen sie nach der Strenge des Gesebes werde verfahren werden.