Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

503 
Diese Eertificate hat der Acciser dem Schlacht-Accise-Register anzu- 
schließen. - 
5) Vor Einsendung dieses Registers hat der Acciser in Absicht desjenigen von 
Mehgern und Wirthen erkausten Viehes, wovon die Schlacht-Accise nicht 
bezahlt, oder wovon ihm kein Certificat über den Wiederverbauf zugekommen 
ist, die unterm 19. Juni 1827 angeordnete Untersuchung in den Stallen 
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, und wenn kein Mangel gefunden 
wird, dieses am Ende des Registers zu bemerken, die Urkunde aber zu behal- 
ten, bis eine Veränderung mit dem Vieh vorgeht. 
Den Mehgern und Wirthen sind diese Anordnungen mit dem Bedeuten zu er- 
öffnen, daß sie im Falle einer Contravention gegen dieselben zur Strafe werden ge- 
zogen werden. - 
15)ErlaßdcöK.Steuer-CollegiumandieK.Obcr-undCameral- 
Aemter, vom 25. Januar 1851, 
wonach die Sonn= und Fesi-Tage von der Berechnung der vierundzwanzigsiündigen Frist zur Anmeldung 
der Accise-Pflichtigkeit ausgeschlossen sind. 
Das K. Steuer-Collegium hat aus Veranlassung mehrerer Untersuchungen wegen 
Accise-Vergehen den Grundsaß ausgestellt, daß Sonn= und Fesi-Tage, als der Feier 
und Ruhe gewidmete Tage, von der Berechnung der vierundzwanzigstündigen Frist 
zu Anmeldung der Accise-Pflichtigkeit ausgeschlossen seyen, und dieser Grundsaß ist 
vermoge Erlasses des K. Finanz-Ministerium vom 11. d. M. als richtig anerbannt 
worden. 
17) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das Cameralamt —, vom 
4. Januar 1834, 
wornach bei Ausöbung einer bedungenen Wiederlosung keine neue Accise zu entrichten ist. 
Dem Cameralamte — wird auf seine Anfrage: ob von Ausübung der bei 
einem früheren Verkaufe bedungenen Wiederlosung auf's Neue Accise zu bezah- 
len sey? zu erkennen gegeben, daß, da in einem solchen Falle bein neuer Verkauf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.