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Diese Eertificate hat der Acciser dem Schlacht-Accise-Register anzu-
schließen. -
5) Vor Einsendung dieses Registers hat der Acciser in Absicht desjenigen von
Mehgern und Wirthen erkausten Viehes, wovon die Schlacht-Accise nicht
bezahlt, oder wovon ihm kein Certificat über den Wiederverbauf zugekommen
ist, die unterm 19. Juni 1827 angeordnete Untersuchung in den Stallen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, und wenn kein Mangel gefunden
wird, dieses am Ende des Registers zu bemerken, die Urkunde aber zu behal-
ten, bis eine Veränderung mit dem Vieh vorgeht.
Den Mehgern und Wirthen sind diese Anordnungen mit dem Bedeuten zu er-
öffnen, daß sie im Falle einer Contravention gegen dieselben zur Strafe werden ge-
zogen werden. -
15)ErlaßdcöK.Steuer-CollegiumandieK.Obcr-undCameral-
Aemter, vom 25. Januar 1851,
wonach die Sonn= und Fesi-Tage von der Berechnung der vierundzwanzigsiündigen Frist zur Anmeldung
der Accise-Pflichtigkeit ausgeschlossen sind.
Das K. Steuer-Collegium hat aus Veranlassung mehrerer Untersuchungen wegen
Accise-Vergehen den Grundsaß ausgestellt, daß Sonn= und Fesi-Tage, als der Feier
und Ruhe gewidmete Tage, von der Berechnung der vierundzwanzigstündigen Frist
zu Anmeldung der Accise-Pflichtigkeit ausgeschlossen seyen, und dieser Grundsaß ist
vermoge Erlasses des K. Finanz-Ministerium vom 11. d. M. als richtig anerbannt
worden.
17) Erlaß des K. Steuer-Collegium an das Cameralamt —, vom
4. Januar 1834,
wornach bei Ausöbung einer bedungenen Wiederlosung keine neue Accise zu entrichten ist.
Dem Cameralamte — wird auf seine Anfrage: ob von Ausübung der bei
einem früheren Verkaufe bedungenen Wiederlosung auf's Neue Accise zu bezah-
len sey? zu erkennen gegeben, daß, da in einem solchen Falle bein neuer Verkauf