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1) die Hunde der mit der Expedition fahrender Posten beauftragten Beamten
nur alsdann von der hoͤhern Auflage von 4 fl. frei, und mit der geringern
von 24 kr. zu belegen seyen, wenn die Wohnungen derselben abgelegen sind,
und die dießfallsige gesetzliche Bestimmung bei denselben Anwendung findet;
daß aber
2) die Hunde, welche die Postwagen-Condukteurs zur Bewachung der Postwagen
halten, gleich den Hunden der Landboten und Frachtfahrer, nur einer Abgabe
von 24 kr. unterworfen seyen.
5) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium,
vom 22. November 1823,
die Classifikation der Hunde der Amtsboten betreffend.
Dem Steuer-Collegium wird auf seine Anfrage vom 6. November d. J. erwie-
dert, daß diejenigen Amtsboten, bei welchen das Ober= und Cameral-Amt die Noth-
wendigbeit der Haltung eines Hundes aussprechen, gleich den Landboten, nur die
Abgabe der dritten Elasse von 25 kr. zu entrichten haben.
4) Erlaß des K. Steuer-Collegium an die K. Ober= und Cameral-=
Aemter, Lom 15. Jan9nar 1825,
betreffend: weitere erlänternde Bemerkungen über das Gesetz in Betreff der Abgabe von den Hunden.
Durch eingekommene weitere Anfragen wegen Anwendung des Geseßes, in Be-
treff der Abgabe von den Hunden, sieht man sich veranlaßt, mit Beziehung auf die
unter dem 11. September 1324 bereits gegebenen Bestimmungen, noch folgende wei-
tere Erläuterungen, nach Anleitung dießfälliger Entscheidungen des K. Finanz-Mini-
sterium, zu ertheilen:
1) In Ansehung der Auflage von Hunden, welche Nagelschmiede des Gewerbes
wegen (zu Treibung des Blasbalgs) halten, ist die Auflage von 27 kr. nicht
anwendbar, weil solche niemals auf weitere Hunde angewendet werden darf,
als solche, welche im Geseh namentlich aufgeführt sind?).
7) Abgeändert durch das Finanz-Gesetz vom 26. April 1830.