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2) Die Hunde der in Diensten der Schäfermeister stehenden Schafknechte sind,
sofern sie zur Hütung abgesonderter Haufen wirklich verwendet werden, mit
der Abgabe von 23 kr. zu belegen. Eine Ausdehnung dieser Bestimmung,
namentlich auf die Hunde der Mehgerknechte, ist aber nicht zulässig.
5) Die Hunde der Waldschüßen können nur in dem Falle als Jagdhunde behan-
delt werden, wenn das betreffende Forstamt über die Berechtigung und die
Nothwendigbeit zu Haltung eines Jagdhundes erbannt hat.
Die Hunde der Landjäger und Zoll-Gardisten bönnen, wenn die betreffenden
Oberämter erkennen, daß sie um des Dienstes willen gehalten werden, gleich
den Hunden der Feldschüßen mit 25 kr. per Stück besteuert werden.
5) Was die von mehreren Seiten her geschehene Anfrage betrifft: ob Diejenigen,
welchen in früherer Zeit zur Sicherheit die Haltung der Hunde taxfrei
gestattet wurde, mit der Abgabe durchgängig in die dr#tte Elasse gesetzt
werden dürfen, so versteht es sich von selbst, daß nicht die Bestimmungen des
früheren, sondern die des neueren Gesehes hier in Anwendung kommen müssen.
Die Frage: wie es zu halten sey, „wenn im Laufe des Jahrs ein Hund
durch Zufall umkommt, weggesprochen oder verkauft wird?" ist durch das
Gesetz entschieden, nach welchem ohne Ausnahme der Besitstand vom 1. Juli
für die Schuldigkeit des ganzen Jahrs entscheidet, mithin auf Besit-Verän-
derungen zwischen dem Jahre, welche Veranlassung sie auch haben mögen,
keine Rücksicht genommen wird ?).
So wie der Besißstand vom 1. Juli (vergl. Verfügung vom 11. September 1824,
Rro. 1) für die Schuldigbeit des ganzen Jahrs entscheidet, so muß auch
Derjenige, der zwischen dem Jahre einen Hund einstellt, oder die Zahl seiner
Hunde vermehrt, die Abgabe vom nächsten Quartal an für den ganzen übri-
gen Theil des Jahres bezahlen, wenn er gleich noch im Laufe desselben den
Hund wieder entfernen würde.
Es versteht sich jedoch von selbst, daß Derjenige, welcher an die Sielle
des abgegangenen einen neuen Hund einstellt, mithin die Zahl nicht vermehrr,
die Abgabe nur einfach zu entrichten schuldig ist.
Hienach haben sich die K. Ober= und Cameral-Aemter nicht nur im Allgemeinen
zu achten, sondern auch die inzwischen sich ergebenen Anstände im Einzelnen zu
"*) Vergl. hiernach Nro. 16.
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